Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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gungen für internationale Verhältnisse ausstellen könne, werde die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen in Vergabeverfahren im Ausland gestärkt.

CP und CVAM stellen fest, dass das 4. Kapitel des ISG-Entwurfs (Art. 56-79) über das Betriebssicherheitsverfahren für die Wirtschaftsakteure keine grösseren Hindernisse schafft, sondern sich im Gegenteil an die Prinzipien der Objektivität und Gleichbehandlung hält, und ebenso das Recht auf Gehör und die Rechtsmittel der Schweizer Unternehmen betont, wenn sie sich um einen sensiblen Auftrag des Bundes bewerben möchten. Die Möglichkeit ein offizielles Sicherheitszertifikat nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b ISG von den zuständigen Bundesstellen zu erhalten, um sich für sensible Aufträge im In- und Ausland bewerben zu können, wird die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen stärken.

Insecor begrüsst eine einheitliche und klare Regelung des Betriebssicherheitsverfahrens.

Für den ETH-Rat herrscht im neuen Entwurf des ISG Unklarheit darüber, wann ein Auftrag als sicherheitsempfindlich einzustufen ist und wann nicht: während in Artikel 62 ff. ISG klargestellt werde, dass die Fachstelle BS über die Eignung eines Betriebs zu befinden habe, bleibe nun im neuen Entwurf unklar, welche Instanz die Beurteilung vornehme, ob der Auftrag selber als sicherheitsempfindlich einzustufen sei oder nicht. Das Nichtvorhandensein der diesbezüglichen entsprechenden klaren Kompetenzzuteilung lasse viel zu viel Raum für willkürliche Entscheide. Insbesondere suggeriere der jetzige Wortlaut von Artikel 59 ISG, dass eine verpflichtete Behörde oder Organisation selber darüber entscheiden könne, ob ein Auftrag sicherheitsempfindlich sei oder nicht. Wenn man ihr diese Beurteilung ohne entsprechende Hilfsmöglichkeit der Überprüfung durch die Bundessicherheitsbehörden überlasse, müsse sichergestellt sein, dass ihr beim späteren Auftauchen einer Problemsituation keine Nachteile erwachsen würden. Der ETH-Rat schlägt vor, im Gesetz klar zu stellen, welche Instanz diese Beurteilung vornehme bzw. an wen sich eine Organisation zwecks Überprüfung wenden könne, ob ein Auftrag als sicherheitsempfindlich gelte oder nicht. Der entsprechende Entscheid bedürfe ebenfalls eines Anfechtungsobjekts, falls dies nicht die betroffene Organisation selber entscheiden dürfe und sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Die Kriterien, die zur Durchführung eines Betriebssicherheitsverfahrens verpflichteten, seien genau festzulegen. Für das Betriebssicherheitsverfahren sei eine (kurze) Maximaldauer festzuschreiben, um Auftragsvergaben nicht unverhältnismässig zu verzögern.

Artikel 62 ff. Eignung der Betriebe in Bezug auf die Informationssicherheit

Die Beurteilung der Eignung gemäss Artikel 62 ff. ISG hat für den ETH-Rat idealerweise vor der Ausschreibung eines Auftrags zu erfolgen, ebenso müsse die Betriebssicherheitserklärung gemäss Artikel 69 ISG vor der Ausschreibung gemäss Submissionsgesetzgebung ausgestellt werden. Ansonsten bestehe bei einem erst nachträglich erfolgten Sicherheits- bzw. Eignungscheck des sich auf eine Ausschreibung meldenden Betriebs die Gefahr, dass derjenige Betrieb, der den Zuschlag im Ausschreibungsverfahren bekommen habe, im Falle eines negativen Ergebnisses beim Sicherheitscheck den Auftrag nicht durchführen könnte. Der ETH-Rat schlägt vor, im ISG eine spezialgesetzliche Bestimmung aufzustellen, welche besage, dass der Betrieb im Falle einer negativen Sicherheitsprüfung und einer damit einhergehenden Verhinderung bzw. Auflösung eines Vertrags keinen Anspruch auf Entschädigung habe, und zwar unabhängig davon, ob die Sicherheitsprüfung vor oder nach einem Ausschreibungsverfahren stattgefunden habe oder nicht. Dasselbe sollte auch für den Fall gelten, wenn aufgrund eines negativen Befunds bei einer Personensicherheitsprüfung ein Vertrag aufgelöst bzw. nicht abgeschlossen werden könne.

Artikel 62 Beurteilung der Eignung

Aufgrund des heiklen Verhältnisses der Vergebung von sicherheitsempfindlichen Aufträgen zur nationalen und internationalen Ordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (siehe vorne allg. Bemerkungen) erscheint es LB etwas befremdlich, dass die Auftraggeberin gemäss Artikel 62 Absatz 1 VE IGS das Recht und die Pflicht habe, vor bzw. ausserhalb von der nach Beschaffungsrecht grundsätzlich vorgeschriebenen Ausschreibung von Beschaffungsvorhaben der öffentlichen Hand der Fachstelle BS mitzuteilen, welche Betriebe für die Ausführung der Auftrags in Frage kommen würden, womit alle übrigen Betriebe von der Vergebung des Auftrags ausgeschlossen sind. Den Auftraggeberinnen werde hier eine sehr