Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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liche Informationen auszutauschen, seien aus datenschutzrechtlichen Gründen einzeln zu benennen. Auch sei zu spezifizieren, welche Informationen diese Stellen mit dem Nachrichtendienst austauschen könnten. Weil es dabei oft um besonders schützenswerte Personendaten gehe, sei im ISG die übliche hohe Normendichte einzuhalten. Könne dieses Ziel nicht erreicht werden, sei in Artikel 83 ISG explizit jegliche nachrichtendienstliche Tätigkeit auszuschliessen.

6. Kapitel: Organisation und Vollzug

Artikel 84 Informationssicherheitsbeauftragte / Artikel 85 Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten

GL beantragt, dass ein Vertreter der Schweizerischen Informatikkonferenz als Informationssicherheitsbeauftragter der Kantone bezeichnet wird, der sich ebenfalls in die Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten gemäss Artikel 85 einbringen könne.

ZG beantragt, Artikel 84 Absatz 1 mit einem Buchstaben „g. die Kantone“ zu ergänzen. Die im ISG vorgeschlagene lose Organisation mit kantonalen Anlaufstellen könne eine funktionierende Koordination und Abstimmung zwischen Bund und Kantonen nicht bewerkstelligen. Eine engere und institutionalisierte Anbindung der Kantone sei notwendig und zielführender. Dies könnte mit einem permanenten Einsitz einer Kantonsvertretung in der beabsichtigten Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten gemäss Artikel 85 angestrebt werden, ähnlich wie dies beispielsweise in der Europapolitik der Fall sei (ständige Kantonsvertretung in der Direktion für Europäische Angelegenheiten). Die Kantone müssten dazu gemeinsame Informationssicherheitsbeauftragte ernennen, gleich wie die einzelnen eidgenössischen Organe (Artikel 84).

Um Doppelspurigkeiten bei Anfragen zu Sicherheitsproblemen zu vermeiden, beantragt TG, Artikel 85 des Entwurfes ISG dahingehend zu erweitern, dass die Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten nicht nur die Koordination mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sucht, sondern dass auch eine Koordination mit den jeweils betroffenen kantonalen Datenschutzbeauftragten stattfinden soll.

Für die Bereiche, auf die das Gesetz auf vom Bund beauftragte kantonale Behörden anwendbar ist, stellt sich für VD die Frage der Repräsentation dieser Behörden in der Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten.

Die Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten sollte nach Ansicht der SP nicht allein die Koordination mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) suchen, sondern auch für die Koordination mit den jeweils betroffenen kantonalen Datenschutzbeauftragten sorgen.

Clusis begrüsst die neue Funktion des Informationssicherheitsbeauftragten. Warum wird diese aber nicht mit der Funktion des Datenschutzbeauftragten nach DSG verbunden, zumal erwähnt wird, dass «der Informationssicherheitsbeauftragte gegebenenfalls eng mit dem Datenschutzbeauftragten des Unternehmens zusammenarbeitet.» Damit würden auch die Aufgaben des einen besser mit denen des anderen koordiniert.

Der NDB verlangt, dass operative Systeme und operativ beschaffte nachrichtendienstliche Daten von der Überprüfung durch den Informationssicherheitsbeauftragten VBS ausgenommen werden, da aus Gründen des Quellenschutzes der NDB bei operativ beschafften Informationen besondere Schutzmassnahmen anwende. Diese Massnahmen werden durch eine VBS-interne Aufsichtsinstanz (ND-Aufsicht) regelmässig überprüft.

Artikel 86 Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit

Für TI sind im Hinblick auf die einzige, zentrale Struktur, die verschiedenen Rollen der „behördenübergreifenden“ Stellen nicht klar definiert und in gewisser Hinsicht widersprüchlich oder - noch schlechter sogar - redundant.