Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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5. Kapitel: Informationssicherheit bei kritischen Infrastrukturen (KI)

Aus Sicht der SP muss das ganze 5. Kapitel über die Informationssicherheit bei kritischen Infrastrukturen (ISG Artikel 81 – Artikel 83) grundsätzlich überarbeitet werden. Der Entwurf ISG enthalte in diesem Kapitel unannehmbare pauschale Ermächtigungen zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten und kläre die Schnittstellen ungenügend zwischen der Gewährleistung der Informationssicherheit bei kritischen Infrastrukturen und dem Schutz kritischer Infrastrukturen an und für sich. Der Schutz kritischer Infrastrukturen sei aus sicherheitspolitischer Sicht eine viel zu wichtige Aufgabe, um ihn in derart unsorgfältiger, pauschaler Weise abzuhandeln, wie dies im Entwurf ISG gemacht werde.

Artikel 81 Aufgaben des Bundes

Absatz 3 ermächtigt aus Sicht der SP in pauschalen Formulierungen zum Austausch nicht näher bestimmter Informationen zwischen nicht näher bestimmten Betreibern und Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen und nicht näher bestimmten Stellen des Bundes. Die SP fordert, hier Klarheit zu schaffen und die Regelungsdichte deutlich zu erhöhen. Mindestens sei folgender neuer Absatz 4 einzufügen: „4 Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bleiben vorbehalten.“

Unterstützen genügt für it-rm bei weitem nicht, denn das Sabotieren der kritischen Infrastrukturen könne einen viel grösseren Schaden für das Wohlergehen unseres Staates bewirken als unter Umständen die Bekanntgabe vertraulicher Informationen. Es bedürfe folglich der Mindestvorschriften und dann unter Umständen auch der finanziellen Unterstützung des Bundes für die Umsetzung dieser Vorgaben. It-rm schlägt vor, eine entsprechende Legitimation dazu im Gesetz aufnehmen.

Artikel 82 Bearbeitung von Personendaten

Diese Bestimmung erlaubt gemäss SO ein Bearbeiten von Personendaten, ohne dass dies für die betroffene Person erkennbar sei. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Spätestens nach dem Wegfall der vermuteten Gefahr, müsse die Person darüber informiert werden. Es dränge sich deshalb eine vergleichbare Regelung auf, wie sie Artikel 283, 298 und 298d der Strafprozessordnung für die Observation und verdeckte Ermittlung kenne).

TG beantragt die Streichung der Bestimmung von Artikel 82 des Entwurfes ISG, wonach die zuständigen Stellen bei kritischen Infrastrukturen zur Abwehr von Gefahren Personendaten, insbesondere Adressierungselemente im Fernmeldebereich bearbeiten und weitergeben dürften und dies sogar noch ohne dass es für die betroffenen Personen ersichtlich sei. Hier werde unter dem Vorwand der Informationssicherheit ein Instrument geschaffen, um besonders schützenswerte Personendaten einer Vielzahl von Personen bearbeiten zu dürfen. Es fehle an jeglicher Kontrolle oder rechtlicher Möglichkeit, einem allfälligen Missbrauch Einhalt gebieten zu können. Beim Bundesgesetz über die Informationssicherheit gehe es darum, den sicheren Umgang mit Informationen zu gewährleisten. Dieses Gesetz dürfe nicht als Hintertüre verwendet werden, um nachrichtendienstlich tätig zu werden.

TI schlägt vor, Artikel 82 des ISG mit einem vierten Absatz zu ergänzen, der im Falle einer Identifizierung des Nutzers vorsieht, dass dieser darüber informiert wird und die entsprechenden Daten den zuständigen Behörden mitgeteilt werden können. Für den Fall, dass eine Person auf der Basis der Personendaten nach Artikel 82 identifiziert würde, müsse sie informiert werden, zumindest nach Wegfall der Gefahr (analog zu den Verfahren für die Observierung von Personen, verdeckte Ermittlungen und verdeckte Fahndung, welche von den Art. 283, 298 bzw. 298d StPO geregelt werden). In dieser Hinsicht erscheine die Formulierung von Abs. 1 als zu schwach und selbst die punktuelle Beschreibung im Erläuternden Bericht sei nicht ausreichend.

Die SP fordert Artikel 82 zu streichen. Gemäss dieser Regelung dürften die zuständigen Stellen bei kritischen Infrastrukturen zur Abwehr von Gefahren Personendaten, insbesondere Adressierungselemente im Fernmeldebereich, bearbeiten und weitergeben und dies sogar, ohne dass es für die betroffenen Personen ersichtlich würde. Damit werde unter dem Vorwand der Informationssicherheit ein Instrument geschaffen, um besonders schützenswerte