Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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nen Anteil Bundesaufgaben bezogen auf die gesamte Aufgabenerfüllung dürfte sich der Mehraufwand für die Kantone eher im engen Rahmen halten.

Für NW stellt das vorliegende Informationssicherheitsgesetz in erster Linie eine gute und umfassende Umsetzung eines Informationsmanagement Systems (ISMS) nach ISO Standard 2700x dar. Die Kantone seien nur betroffen, soweit sie im unmittelbaren Auftrag und unter Aufsicht des Bundes sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben. Es dürfte wohl schwierig werden, einheitliche Kriterien zu schaffen, die den in den verschiedenen Kantonen vorherrschenden Verhältnissen gerecht würden. Falls dieses Gesetz gemäss der Vernehmlassungsfassung in Kraft trete, könnten die für das ISG ausführenden Verordnungen für NW einen massiven operativen Aufwand verursachen. NW geht davon aus, dass die Kantone auch bei der Vernehmlassung zu den entsprechenden Ausführungsbestimmungen wieder begrüsst würden.

Für GL schafft das Informationssicherheitsgesetz Klarheit für die Bundesbehörden. Für die Kantone wäre eine Zusammenfassung ihrer wesentlichsten Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten ebenfalls nützlich. Hinsichtlich einzelner Begriffe bestehe zudem noch Konkretisierungsbedarf. Insbesondere fehle es an Klarheit darüber, in welcher Form die einzelnen Kantone genau von Auflagen und von nötigen Ausbildungen betroffen sind.

ZG unterstützt das Bestreben des Bundes, die Informationssicherheit zu verbessern und damit den Anforderungen einer vernetzten Informationsgesellschaft gerecht zu werden. Es sei auch zu begrüssen, dass der Bund eine Vorreiterrolle in der Gesetzgebung in Sachen Informationssicherheit einnehme. Ziel müsse sein, ein möglichst einheitliches Sicherheitsniveau und eine möglichst einheitliche Fachdoktrin zu erreichen. Der vorliegende Gesetzesentwurf scheint dazu grundsätzlich geeignet. ZG stellt aber in Frage, ob die vorgeschlagene «Opting Out»-Regelung zielführend sei, wonach jede Behörden den Erlass in ihrem Bereich selbständig vollzieht und entsprechendes Verordnungsrecht erlasse. Das Gesetz müsse mehr als nur Mindeststandards festlegen, wenn die Informationssicherheit in allen angegliederten Behörden gewährleistet werden soll. Übergreifende Standards und Normen wären diesbezüglich notwendig und wichtig. Auch die Einbindung der Kantone sei daher grundsätzlich sinnvoll. Die Auswirkungen auf die Kantone scheinen im Gesetzesentwurf und im Bericht allerdings zu wenig durchdacht.

FR begrüsst die Absicht des Bundesrates, die in der Informationssicherheit anzuwendenden Standards auf Bundesebene zu vereinheitlichen. FR weist aber darauf hin, dass der Bundesrat noch die anwendbaren Regeln für die Verifizierung der Umsetzung der auf dem ISG basierenden Massnahmen und den Vollzug der Personensicherheitsprüfungen für kantonale Organe festlegen muss. FR wünscht, die Gelegenheit zu erhalten, sich zu den noch zu erstellenden Ausführungsvorschriften äussern zu können.

SO begrüsst es, dass der Bund die Grundsätze der Informationssicherheit in einem Gesetz regle. Die Verantwortung für den sicheren Umgang mit Informationen lasse sich nur dann wahrnehmen, wenn zeitgemässe Instrumente zu deren Schutz bestehen und Lücken des geltenden Rechts geschlossen würden. SO erachtet es auch als wichtig, dass auf Gesetzesstufe klare Regeln für die Personensicherheitsprüfung geschaffen würden, denn die entsprechenden Massnahmen greifen stark in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ein. In einzelnen Punkten hat SO Änderungsvorschläge.

BS begrüsst grundsätzlich die geplante Regelung. Zu einzelnen Vorhaben hat BS jedoch Änderungsvorschläge oder ergänzende Bemerkungen anzubringen.

BL stimmt dem Gesetzesentwurf zu. Dass Handlungsbedarf im Bereich der Informationssicherheit bestehe, sei allgemein anerkannt. Die vorgesehenen gesetzgeberischen Massnahmen trügen zur Erhöhung der Informationssicherheit bei, weshalb BL sie befürworte. Aus der Unterstellung unter das neue Gesetz dürfen den Kantonen aber keine Kosten entstehen, da solche im erläuternden Bericht nicht ausgewiesen würden.

SH erklärt sich mit der Vorlage einverstanden.

AI ist mit dem neuen Gesetz unter Vorbehalt dreier Punkte (volle Entschädigung der Aufwendungen der Kantone durch den Bund, unentgeltlicher Zugriff der Kantone auf die Fach-