Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten
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tatsächlich „auf das notwendige Mindestmass“ beschränkt blieben und auch die Sicherheitseinstufung von IKT-Mitteln so gehandhabt werde, dass das betroffene (Staats-)Personal seine Aufgaben weiterhin einfach und benutzerfreundlich erfüllen könne. Die SP fordert zudem an verschiedenen Stellen des Gesetzes, den Datenschutz zu stärken und die Einhaltung der Archivierungspflicht sicherzustellen.
3.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Bergge-
biete
Der Schweizerische Städteverband (SSV) verzichtet ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, verweist jedoch auf die Stellungnahme der Schweizerischen Informatikkonferenz.
3.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Economiesuisse begrüsst das mit der Gesetzesvorlage verfolgte Vorhaben, das Informationsmanagement der Bundesbehörden an die Anforderungen der vernetzten modernen Informationsgesellschaft anzupassen. Das vorgeschlagene Gesetz zur Schaffung einer einheitlichen formell-gesetzlichen Grundlage zum Schutz von Informationen und zur Sicherheit beim Einsatz von IKT-Mitteln werde daher insgesamt begrüsst. Für Unternehmen sei es wichtig, dass bei der Bearbeitung von sensiblen Informationen durch die Bundesbehörden die Vertraulichkeit gewährleistet sei. Allerdings enthalte der vorliegende Entwurf zahlreiche unbestimmte und zu weit gefasste Begriffe. Economiesuisse fordert daher, dass der Ermessenspielraum in der noch zu erlassenden Verordnung durch genauere Begriffsbestimmungen und klare Beurteilungskriterien begrenzt werde.
Der SGV lehnt den vorliegenden Entwurf ab, da das Gesetz einen irreführenden Titel habe und die Qualität der erläuternden Materialien mangelhaft sei. Mit einer markanten Verbesserung des erläuternden Berichts sowie der Präzisierung der Benennung des Gesetzes wäre der SGV mit dem materiellen Gesetzesentwurf einverstanden. Gleichzeitig verweist der SGV in seiner Stellungnahme auf eine beigelegte Stellungnahme des Chambre vaudoise des arts et métiers (FPV), welche den Gesetzesentwurf ausdrücklich unterstützt.
Der SAGV und der KVS verzichteten aufgrund fehlender Betroffenheit ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
3.5 Weitere interessierte Organisationen
AB-BA nimmt zur Kenntnis, dass die Aufsichtsbehörde, welche gemäss Artikel 2 Buchstabe d als verpflichtete Behörde aufgeführt sei, nach Artikel 87 Absatz 1 ihre eigenen Ausführungsbestimmungen erlassen könne. Damit entfielen einige der Vorbehalte, welche die Behörde in der Ämterkonsultation vom 2. April 2013 angebracht habe. Noch unklar sei, mit Bezug auf die Aufsichtsbehörde bzw. die Bundesanwaltschaft, bei welcher Behörde eine Verfügung der Prüfstelle angefochten werden könne und ob bei Personen, die derzeit nicht personensicherheitsüberprüft sind, dies aber nach den neuen Bestimmungen wohl sein müssten, nachträglich eine Personensicherheitsprüfung stattzufinden habe.
Die BA sieht sich, was den Umgang und den Schutz von Informationen aus Strafverfahren betrifft, primär den Vorgaben der StPO verpflichtet. Diese regele insbesondere den Zugang zu Informationen aus Strafverfahren umfassend. Die Vorgaben des ISG werden von der BA bereits im Rahmen der Umsetzung des Projekts Integrale Sicherheit berücksichtigt. Im Übrigen verweist die BA auf ihre Stellungnahme vom 12. April 2013 (Klassifizierung von Akten/Informationen aus Strafverfahren, Sicherheitseinstufung von IKT-Mitteln).
Privatim kann die Schaffung eines Bundesgesetzes über die Informationssicherheit aus zweierlei Überlegungen grundsätzlich begrüssen: Der Informationssicherheit werde endlich jene Rolle verliehen, welche sie im Verwaltungsalltag und in der Gesellschaft längst hätte einnehmen sollen und die Durchführung der Personensicherheitsprüfungen (PSP) werde in einer dafür notwendigen formell-gesetzlichen Grundlage geregelt. Der Entwurf zum ISG sowie der erläuternde Bericht würden jedoch aus datenschutz- und informationsrechtlicher