Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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Sicht diverse Fragen aufwerfen, welche es zwingend zu diskutieren bzw. zu klären und zu verbessern gelte.

Die SIK begrüsst jegliche Verbesserungen und Zusammenarbeit im Bereich Informationssicherheit zwischen den föderalen Ebenen Bund, Kantone und Gemeinden. Aufgrund der knappen Ressourcen der Fachstelle der SIK beschränkt sich die SIK bei ihrer Stellungnahme auf die kantonsrelevanten Themen. Die SIK kann der Vorlage nur unter der Voraussetzung zustimmen, dass die kantonalen und kommunalen Behörden, soweit sie das ISG anwenden, die vom ISG vorgesehenen zentralen Fachstellen des Bundes, namentlich die Fachstellen Personensicherheitsprüfung (PSP) oder das Betriebssicherheitsverfahren (BS), ebenfalls beauftragen können, damit sie diese Fachstellen nicht erneut bei sich aufbauen müssen, und dass angemessene Übergangsfristen vorgesehen werden. Ansonsten wären die Kantone vom Geltungsbereich des ISG auszunehmen. Die SIK erwartet, dass die Kantone bzw. ihre Fachbehörden bei der Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen des Bundes eng mit einbezogen werden, insbesondere soweit die Ausführungsbestimmungen auch die Kantone betreffen.

Die SNB begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung des Gesetzesentwurfs zum Schutz der Landesinteressen und insbesondere der wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz. Der Gesetzesentwurf nehme sich der Herausforderung an, eine gemeinsame Basis für die Informationssicherheit einerseits für Behörden und andererseits für Organisationen zu schaffen. Dabei erweise sich die Verpflichtung der Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzesentwurfs als anspruchsvoll, da diese in ihrer Tätigkeit grundsätzlich keiner unmittelbaren Weisungsbefugnis einer anderen Behörde unterstehen. Der Grundsatz, wonach die verfassungsmässige Autonomie der erfassten Behörden nicht angetastet werde, sei im Gesetzesentwurf nicht mit letzter Konsequenz eingehalten. Die SNB legt Wert darauf, dass die Anordnungen des Gesetzesentwurfes mit der verfassungsmässig gewährleisteten Unabhängigkeit der Nationalbank (Artikel 99 Absatz 2 der Bundesverfassung) vereinbar ist.

Das BGer macht darauf aufmerksam, dass einige Artikel für das BGer wesentlich seien und deshalb nicht zu seinem Nachteil verändert werden dürften. Ansonsten verzichtet das BGer auf eine Stellungnahme.

Das BPatGer verzichtet nach Durchsicht der Unterlagen auf eine Stellungnahme.

Das BVGer verzichtet ausdrücklich auf eine Stellungnahme und betont, dass dies als Enthaltung und nicht als Zustimmung zur Vorlage zu werten sei.

Swico befürwortet die im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehene Anpassung der Rechtsgrundlagen an die moderne vernetzte Informationsgesellschaft. Der vorliegende Gesetzesentwurf sei jedoch in seiner Begrifflichkeit mehrheitlich zu unbestimmt und weit gefasst, was auch einen zu weiten Ermessensspielraum zur Folge habe. Daher fordert swico, dass die Umsetzung in den entsprechenden Verordnungsbestimmungen konkret und mit klaren Begriffsbestimmungen erfolge.

3.6 Nicht individuell eingeladene Teilnehmer

Clusis äussert sich zu einigen spezifischen Artikeln, ohne eine explizite Gesamtwürdigung der Vorlage abzugeben.

CP und CVAM können das Projekt für ein Informationssicherheitsgesetz unterstützen. Im besten Fall ermöglicht dieses Organisationsgesetz dem Bund klare und homogene gesetzliche Grundlagen in der Sache festzulegen, auch wenn er damit das Sicherheitsniveau konkret nur gering steigern kann. Zudem ist das Betriebssicherheitsverfahren dazu geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu steigern.

Die FER macht lediglich zu vier Artikeln und einem Abschnitt Bemerkungen, ohne eine explizite Gesamtwürdigung der Vorlage abzugeben.

Insecor begrüsst die einheitliche Regelung der Informationssicherheit sowie deren Regelung auf Gesetzesstufe sehr. Mit dem neuen ISG werde eine dringend benötigte Lücke in der Gesetzeslandschaft der Informationssicherheit bzw. der Sicherheit von Informations- und Kom-