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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

b. solange gegen sie in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen nach Bundesrecht hängig ist.

Art. 16 Identifizierende Angaben zur Person

1Der Datensatz zur Identifizierung einer natürlichen Person enthält folgende Angaben:

a. Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG8 und eine fortlaufende Systemnummer;

b. Namen und Geschlecht;

c. Geburtsdatum, Herkunft und Name der Eltern;

d. Zivilstandsdaten;

e. Wohn- und Aufenthaltsort;

f. Aufenthaltsstatus;

g. Bearbeitungsvermerke zur Identifizierung von Personen;

h. Falschpersonalien.

2Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

Art. 17 Eintragungsvoraussetzungen für Schweizer Grundurteile

1Schweizer Grundurteile, die ein von einer erwachsenen Person begangenes, im Bundesrecht geregeltes Delikt zum Gegenstand haben, sind einzutragen, wenn:

a. sie rechtskräftig sind;

b. sie von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder von einer Verwaltungsstrafbehörde ausgefällt worden sind; und

c. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens. Ausgenommen sind Urteile, die eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse gemäss Artikel 81 Absatz 3 oder 4 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19279 (MStG) oder Disziplinarstrafen nach MStG vorsehen sowie Schuldsprüche unter Absehen von einer Bestrafung nach Artikel 52 des Strafgesetzbuches10 (StGB),

2. Urteil gegen eine schuldunfähige Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, sofern eine der folgenden Massnahmen angeordnet worden ist:

− therapeutische Massnahmen oder Verwahrung (Art. 59–61, 63 und 64 StGB; Art. 47 MStG)

− Berufsverbot (Art. 67 StGB; Art. 50 MStG)

8 SR 831.10

9 SR 321.0

10 SR 311.0