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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden,

4. für die Informationsvermittlung an ausländische Polizeistellen im Rahmen der bilateralen Polizeikooperation, sofern diese Daten im Ausland für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden,

5. für die Informationsvermittlung an ausländische Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 7 des Schengen-

Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 200984, sofern diese Daten im Ausland für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden;

e. die kantonalen Polizeistellen: für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen des Vorverfahrens nach Artikel 299 ff. StPO, insbesondere:

- zur Erhärtung oder Entkräftung eines Tatverdachts

- zur Verhinderung von Parallelermittlungen

- für die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen.

Art. 95 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug

2plus

Folgende an VOSTRA angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in alle im Behördenauszug 2plus erscheinenden Daten (Art. 90), soweit dies zur Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

a. die im fedpol zuständigen Stellen: 1. für die Erkennung und Verhütung von Straftaten nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199485 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), insbesondere:

- zur Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögli-

84 SR 362.2

85 SR 360