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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

2. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA

1. Kapitel: Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 86 Verhältnis von Zugangsprofil und Registerauszug

1Der Zugang zu Daten aus VOSTRA durch Behörden und Private (Art. 92−100) erfolgt anhand vordefinierter Zugangsprofile (Art. 89−91).

2Im Bereich der Strafdatenverwaltung ist jedem Zugangsprofil ein eigener Strafregisterauszug zugeordnet, der online angezeigt oder auf Papier gedruckt werden kann. Die im gedruckten Auszug ersichtlichen Daten sind mit den beim Online-Systemzugang ersichtlichen Daten weitgehend identisch. Der Bundesrat regelt die Unterschiede.

Art. 87 Darstellung der Einträge im Auszug

Die in einem Auszug enthaltenen Einträge werden chronologisch nach Datum des Grundurteils beziehungsweise nach Eröffnungsdatum des hängigen Strafverfahrens nummeriert dargestellt.

Art. 88 Vermerk im Auszug, wenn weder ein Grundurteil noch ein hängiges

Verfahren vorliegt

Wird über ein Unternehmen ein Auszug erstellt, der keine Grundurteile und keine Daten über hängige Strafverfahren enthält, so erscheint auf dem gedruckten Auszug der Vermerk «Das Unternehmen ist im Strafregister nicht verzeichnet».

2. Abschnitt: Die einzelnen Zugangsprofile

Art. 89 Behördenauszug 1

1Der Behördenauszug 1 vermittelt Zugang zu folgenden Daten:

a. identifizierende Merkmale des Unternehmens (Art. 69);

b. Grundurteile (Art. 70–71);

c. nachträgliche Entscheide (Art. 72);

d. elektronische Kopien der Grundurteile und der nachträglichen Entscheide (Art. 73);

e. hängige Strafverfahren (Art. 75).

2Der Bundesrat regelt:

a. in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 74) Einblick gewährt wird;