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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

2. eine Verurteilung gestützt auf eine nebenstrafrechtliche Unternehmensstrafbestimmung des Bundes wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt und eine Busse ausgesprochen wurde;

c. nachträgliche Entscheide (Art. 72), die sich auf ein in den Privatauszug aufzunehmendes Grundurteil beziehen;

d. Datum des voraussichtlichen Nichterscheinens eines Eintrages betreffend ein Grundurteil im Privatauszug gemäss Absatz 3.

2Der Bundesrat regelt, welche zusätzlichen Angaben zur individuellen Kennzeichnung der Auszüge, über den Zeitpunkt und den Grund der Ausstellung sowie über den Empfänger und den Aussteller des Auszuges auf dem gedruckten Auszug erscheinen.

3Alle Einträge, die sich auf ein Grundurteil beziehen, erscheinen nicht mehr im Privatauszug, sobald bei allen aufzunehmenden Grundurteilen zwei Drittel der nach Artikel 90 Absatz 3 massgebenden Dauer abgelaufen sind, in jeden Fall aber mit dem Ablauf der Frist gemäss Artikel 90 Absatz 3 oder bei Auflösung des Unternehmens (Art. 79).

2. Kapitel: Behörden, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhalten

Art. 92 Online-Zugangsrecht des Schweizerischen Strafregisters

Das Schweizerische Strafregister besitzt zum Zweck der Registerführung nach Artikel 4 ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten von Unternehmen (Art. 68−77).

Art. 93 Online-Zugangsrecht der kantonalen Koordinationsstellen und der

Koordinationsstelle der Militärjustiz

1Das Online-Zugangsrecht der kantonalen Koordinationsstellen und der Koordinationsstelle der Militärjustiz bestimmt sich nach Massgabe der Zugangsprofile derjenigen Behörden, für die sie Daten eintragen und Auszüge aus VOSTRA erstellen.

2Es besteht ein Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten von Unternehmen, mit Ausnahme der:

a. Daten betreffend die automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden (Art. 76);

b. Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen (Art. 77).

Art. 94 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1

Folgende an VOSTRA angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in alle im Behördenauszug 1 erscheinenden Daten (Art. 89), soweit dies zur Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

a. zivile Strafgerichte, kantonale für die Durchführung von Strafverfahren, Staatsanwaltschaften, Bundesan- insbesondere zur: