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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

b. welche zusätzlichen Angaben zur individuellen Kennzeichnung der Auszüge, über den Zeitpunkt und den Grund der Ausstellung sowie über den Empfänger und den Aussteller des Auszuges auf dem gedruckten Auszug erscheinen.

3Daten nach den Absätzen 1 und 2 erscheinen nach Ablauf der in den Artikeln 79– 82 geregelten Fristen nicht mehr im Auszug.

Art. 90 Behördenauszug 2plus

1Der Behördenauszug 2plus vermittelt Zugang zu folgenden Daten:

a. identifizierende Merkmale des Unternehmens (Art. 69);

b. Grundurteile (Art. 70–71);

c. nachträgliche Entscheide (Art. 72);

d. hängige Strafverfahren (Art. 75).

2Der Bundesrat regelt:

a. in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 74) Einblick gewährt wird;

b. welche zusätzlichen Angaben zur individuellen Kennzeichnung der Auszüge, über den Zeitpunkt und den Grund der Ausstellung sowie über den Empfänger und den Aussteller des Auszuges auf dem gedruckten Auszug erscheinen.

3Alle Einträge, die sich auf ein Grundurteil beziehen, erscheinen nach Ablauf von 10 Jahren seit Rechtskraft des Grundurteils oder bei Auflösung des Unternehmens (Art. 79) nicht mehr im Auszug.

Art. 90a Behördenauszug 2minus

Der Behördenauszug 2minus vermittelt Zugang zu den in Artikel 90 aufgeführten Daten, mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren.

Art. 91 Privatauszug

1Der Privatauszug vermittelt Zugang zu folgenden Daten:

a. identifizierende Merkmale des Unternehmens (Art. 69);

b. Grundurteile (Art. 70–71), sofern:

1. eine Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 102 StGB80 beziehungsweise Artikel 59a MStG81 vorliegt und eine Busse ausgesprochen wurde, oder

80 SR 311.0

81 SR 321.0