Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Strafverfahrens tätigen Behörden die gleichen Informationsrechte bestehen.47 Für Behörden, die vor der Entstehung eines konkreten Tatverdachts tätig sind, steht der Behördenauszug 1 nicht zur Verfügung. Damit ist auch gesagt, dass für Vorermittlungen und die Verhütung von Straftaten (Gefahrenabwehr) nicht auf die Daten im Behördenauszug 1 zurückgegriffen werden darf; zu diesem Zweck ist der Behördenauszug 2plus vorgesehen, was der bisher geltenden Rechtslage entspricht.

− Der Behördenauszug 2 unterteilt sich in den Behördenauszug 2plus (Art. 41)

und den Behördenauszug 2minus (Art. 42). Diese unterscheiden sich dadurch, dass der Behördenauszug 2plus auch Daten über hängige Strafverfahren enthält. Grundsätzlich entspricht dieser Auszugstyp dem bisherigen Behördenauszug im Sinne von Artikel 366 StGB und weist nur punktuelle Änderungen auf: So werden mehr Urteile eingetragen48, und die entsprechenden Aufbewahrungsfristen sind leicht modifiziert49. Für die meisten bisher angeschlossenen Behörden ändert sich nicht viel: Sie haben weiterhin Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 47 und 52) oder 2minus (Art. 48 und 53).

− Der Privatauszug (Art. 43) entspricht grundsätzlich dem heutigen Auszug für

Privatpersonen,50 mit leichten Anpassungen bei den Aufbewahrungsfristen.51 Neu soll der Privatauszug auch für Behörden direkt zugänglich sein (Art. 49). Somit übernimmt er quasi die Funktion eines Behördenauszugs 3.

Das neue Auszugskonzept bedingt eine Überprüfung und Neuzuteilung der bestehenden Zugangsrechte. Dabei wird weiterhin unterschieden zwischen der Online-Zugangsberechtigung und dem Zugang auf schriftliches Gesuch hin (Art. 44–55).

1.3.1.2 Aufnahme zusätzlicher Urteile

Urteile wegen Verbrechen oder Vergehen mit Absehen von Strafe – Ausnahmen nach Art. 52 StGB – werden neu in VOSTRA eingetragen (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1), erscheinen aber nicht im Privatauszug (Art. 43 Abs. 1).

Urteile wegen Übertretungen unter 5000 Franken werden aufgenommen, falls das Gesetz irgendeine Art von Strafschärfung im Wiederholungsfall vorsieht (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 Alinea 2). Bisher begründeten nicht alle Arten von Strafschärfungen eine Eintragungspflicht.52

1.3.1.3 Neues Eintragungskonzept für Auslandurteile

Für Auslandurteile gelten neu vereinfachte Eintragungsvoraussetzungen, und die aufwendige und oft mit grossen Unsicherheiten behaftete Transponierung entfällt. Neu soll die Eintragung lediglich von einer bestimmten Mindestsanktionshöhe abhängen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d).

47 Vgl. die einleitenden Ausführungen zu Art. 46 Bst. e.

48 Vgl. Ziff. 1.3.1.2.

49 Vgl. Ziff. 1.3.1.5.

50 Vgl. Artikel 371 StGB.

51 Vgl. Ziff. 1.3.1.5.

52 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 VOSTRA-V.