Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Bereits eingetragene Auslandurteile, die diese Bedingungen nicht mehr erfüllen, werden aus dem Strafregister entfernt (Art. 107 Abs. 1). In bestimmten Fällen findet eine Nacherfassung von Auslandurteilen statt (Art. 107 Abs. 2 und 3).

Aufgrund des Wegfalls der Transponierung werden die einzelnen Straftaten nicht mehr explizit angegeben, es genügt der Hinweis auf die Deliktskategorie (Art. 19 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. b). Die konkreten Delikte sind jedoch aus der elektronischen Kopie des Urteils bzw. des Meldeformulars ersichtlich (Art. 21 Abs. 2).53

1.3.1.4 Erfassung elektronischer Urteilskopien

Neu werden alle schweizerischen Urteile und nachträglichen Entscheide im Volltext elektronisch erfasst (Art. 21). Diese elektronischen Kopien sind Bestandteil des Behördenauszugs 1 (Art. 40 Abs. 1 Bst. d) und sind nur für die registerführenden Behörden (Art. 44 und 45) und die Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 (Art. 46 und 51) einsehbar. Mit dieser Massnahme können datenschutzrechtliche Gesuche von eingetragenen Personen (vgl. Art. 59 Abs. 5) schneller bearbeitet und die Effizienz der Fallbearbeitung im Strafverfahren gesteigert werden. Die Nacherfassung elektronischer Kopien von bereits eingetragenen Entscheiden ist möglich (Art. 107 Abs. 5).

Sofern Urteile Einziehungen über 100 000 Franken enthalten, werden die elektronischen Kopien automatisch an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zwischen Bund und Kantonen (Sharing) zuständige Stelle im Bundesamt für Justiz (BJ) weitergeleitet (Art. 63).

Anders verhält es sich bei Auslandurteilen (Art. 21 Abs. 2): Hier sind die Kopien des Meldeformulars und – falls erhältlich – des Urteils immer Bestandteil des Grundurteils (bzw. des nachträglichen Entscheides).54 Die Kopien sind hier für alle zugangsberechtigten Behörden einsehbar; deren Nacherfassung ist Pflicht (Art. 107 Abs. 4 Bst. a).

1.3.1.5 Änderungen am Aufbewahrungskonzept

VOSTRA unterscheidet weiterhin zwischen «Entfernung» – d.h. Vernichtung – von Einträgen (Art. 35) und «Nichterscheinen» in einem bestimmten Auszug.

Bisher gab es nur für Grundurteile, hängige Strafverfahren und Online-Bestellungen von ausländischen Strafregisterauszügen Entfernungsfristen.55Neu werden für sämtliche erfassten Daten entsprechende Regeln definiert (Art. 29–34).

Mit Ablauf der Aufbewahrungsfristen für Daten des Behördenauszugs 156 (Art. 40 Abs. 3) sind die entsprechenden Informationen aus dem Strafregister zu entfernen (Art. 28–31). Neu werden hier Urteile später entfernt als bisher. Die heutigen

53 Vgl. unten Ziff. 1.3.1.4.

54 Dies deshalb, weil die entsprechenden Delikte bei Auslandurteilen nicht mehr zwingend transponiert und unter der analogen StGB-Straftat in VOSTRA registriert werden müssen; vgl. Ziff. 1.3.1.3 sowie Art. 19 Abs. 1 Bst. c.

55 Vgl. Art. 369 StGB und Art. 12 VOSTRA-V.

56 Vgl. oben Ziff. 1.3.1.1.