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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten

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Statistikerhebungsverordnung AS

Verbände

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Zeitpunkt der Durchführung: –

Periodizität: Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, Gemeinden, Bildungs-

institutionen, Verbände

Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch-

führung der Erhebung in ihrem Gebiet.

Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbewahrt werden.

70. Bildungsabschlüsse

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik

Erhebungsgegenstand: Abschlüsse auf der Sekundarstufe II

(gymnasiale Maturitäten, Berufsmaturitäten, Fachmaturitäten,

Abschlüsse der beruflichen Grundbildung, Abschlüsse an Handels- und Fachmittelschulen) sowie Abschlüsse der höheren Berufsbildung

(Abschlüsse an höheren Fachschulen, höhere Fach- und Berufsprüfungen), soziodemografische Merkmale der Diplomierten; AHV-

Versichertennummer

Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Erhebung von Ad-

minstrativdaten der Kantone und Bildungsinstitutionen sowie des Bundes: Verknüpfung von Daten der folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) und Erhebungen im Bildungsbereich (Personen in Ausbildung,

Bildungsabschlüsse, Schweizerische Studierendendatei

SHIS)Individualdaten mit AHV-Versichertennummer

Befragte: Kantone, Bildungsinstitutionen,