Vorlage
Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage
Statistikerhebungsverordnung AS
Verbände
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Zeitpunkt der Durchführung: –
Periodizität: Jährlich
Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, Gemeinden, Bildungs-
institutionen, Verbände
Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch-
führung der Erhebung in ihrem Gebiet.
Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbewahrt werden.
70. Bildungsabschlüsse
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik
Erhebungsgegenstand: Abschlüsse auf der Sekundarstufe II
(gymnasiale Maturitäten, Berufsmaturitäten, Fachmaturitäten,
Abschlüsse der beruflichen Grundbildung, Abschlüsse an Handels- und Fachmittelschulen) sowie Abschlüsse der höheren Berufsbildung
(Abschlüsse an höheren Fachschulen, höhere Fach- und Berufsprüfungen), soziodemografische Merkmale der Diplomierten; AHV-
Versichertennummer
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Erhebung von Ad-
minstrativdaten der Kantone und Bildungsinstitutionen sowie des Bundes: Verknüpfung von Daten der folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) und Erhebungen im Bildungsbereich (Personen in Ausbildung,
Bildungsabschlüsse, Schweizerische Studierendendatei
SHIS)Individualdaten mit AHV-Versichertennummer
Befragte: Kantone, Bildungsinstitutionen,