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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten
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Statistikerhebungsverordnung AS
Mitwirkende bei der Durchführung: Konferenz der schweizerischen
Hochschulsekretäre, Erziehungsdirektorenkonferenz, BBTStaatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
Besondere Bestimmungen: Mit Zustimmung der Betroffenen
können gewisse Informationen zu bestimmten administrativen Zwecken verwendet werden.
Gestützt auf Artikel 10 Absatz 3ter BStatG können die Kantone und die Hochschulen der schweizerischen Studierendendatei für jede immatrikulierte Person und das betreffende Semester folgende Informationen entnehmen: Matrikelnummer; AHV-Versichertennummer; Hochschule; Studiensemester; Studienkategorie, Studienstufe und Studiengang; Datum und Stufe der letzten bestandenen Prüfung sowie Studiengang, in dem sie abgelegt wurde; Angabe, ob es sich um den ersten oder den zweiten Bildungsweg handelt; Gesamtanzahl in der Schweiz im gewählten Studiengang absolvierter Semester; Wohnort zum Zeitpunkt des Erwerbs des Studienberechtigungsausweises; Art, Ausstellungsort und Jahr des Erwerbs des Studienberechtigungsausweises; Geburtsjahr und
Geschlecht der studierenden Person.
Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbewahrt werden.
73. Erhebung bei den Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik
Erhebungsgegenstand: Studium, Erwerbssuche nach Stu-