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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten
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Statistikerhebungsverordnung AS
Befragte: Studierende der Hochschulen
Auskunftspflicht: Freiwillig
Zeitpunkt der Durchführung: –
Periodizität: Alle vier Jahre
Mitwirkende bei der Durchführung: Hochschulen, Befragungsinstitute
Besondere Bestimmungen: –
75. Stipendien und Darlehen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik
Erhebungsgegenstand: Stipendien und Darlehen (Betrag und
Art des Beitrages), Bezügerinnen und Bezüger der Stipendien und Darlehen (soziodemografische Merkmale sowie Merkmale der Ausbildung,
die zum Bezug von Stipendien oder Darlehen berechtigt); AHV-
Versichertennummer
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Erhebung von Admi-
nistrativdaten der Kantone: Verknüpfung von Daten der folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Personen in Ausbildung und Stipendien und DarlehenIndividualdaten inkl. AHV-Versichertennummer
Befragte: Kantonale Stipendiendienststellen
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Zeitpunkt der Durchführung: –
Periodizität: Jährlich
Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, Interkantonale Stipendien-
konferenz (IKSK ), Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und Forschung (SBF)
Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch-
führung der Erhebung in ihrem