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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten

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Statistikerhebungsverordnung AS

Befragte: Studierende der Hochschulen

Auskunftspflicht: Freiwillig

Zeitpunkt der Durchführung: –

Periodizität: Alle vier Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung: Hochschulen, Befragungsinstitute

Besondere Bestimmungen: –

75. Stipendien und Darlehen

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik

Erhebungsgegenstand: Stipendien und Darlehen (Betrag und

Art des Beitrages), Bezügerinnen und Bezüger der Stipendien und Darlehen (soziodemografische Merkmale sowie Merkmale der Ausbildung,

die zum Bezug von Stipendien oder Darlehen berechtigt); AHV-

Versichertennummer

Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Erhebung von Admi-

nistrativdaten der Kantone: Verknüpfung von Daten der folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Personen in Ausbildung und Stipendien und DarlehenIndividualdaten inkl. AHV-Versichertennummer

Befragte: Kantonale Stipendiendienststellen

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Zeitpunkt der Durchführung: –

Periodizität: Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, Interkantonale Stipendien-

konferenz (IKSK ), Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und Forschung (SBF)

Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch-

führung der Erhebung in ihrem