Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Wettbewerbsfähigkeit und Markzutritt

Obwohl die FSB-Empfehlungen zum OTC-Derivatehandel völkerrechtlich nicht bindend sind, ist die Schweiz als Mitglied des FSB dazu aufgerufen, die entsprechenden Empfehlungen umzusetzen. Unterlässt sie dies, obschon die G-20- Verpflichtungen und die entsprechenden FSB-Empfehlungen international umgesetzt werden, würde die Schweiz als Regulierungsoase angesehen. Dies würde die Reputation des Finanzplatzes Schweiz und dessen Wettbewerbsfähigkeit und damit letztlich die schweizerische Volkswirtschaft negativ beeinträchtigen.

Darüber hinaus ist auch im Bereich des OTC-Derivatehandels zu beachten, dass die Erlasse der EU zur Umsetzung der G-20-Verpflichtungen und der FSB-Empfehlungen Drittstaatenregelungen enthalten. Unter anderem werden gemäss diesen gruppeninterne grenzüberschreitende Geschäfte von der Schweiz aus in die EU nur dann von der Abrechnungspflicht befreit, wenn die Gegenpartei in der Schweiz mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR17) äquivalenten Abrechnungs-, Melde- und Risikominderungspflichten unterliegt (vgl. Ziffer 1.3.2). Werden in der Schweiz keine äquivalenten Pflichten eingeführt, ist davon auszugehen, dass sich für Schweizer Gruppen, grenzüberschreitende OTC-Derivatgeschäften im Vergleich zu ihren Europäischen Konkurrenten, welche von der Abrechnungs- und Marginpflicht befreit sind, verteuern würden. Damit wären zwischen den Schweizer und den Europäischen Finanzdienstleistern keine gleich langen Spiesse («Level-playing-field») mehr gegeben, was sich letztlich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz und auf die gesamte Schweizerische Volkswirtschaft auswirken könnte. Zudem könnte sich damit das gruppeninterne Risikomanagement der betroffenen Gruppen verschlechtern (vgl. auch Ziffer 3.4.2).

1.2 Beantragte Neuregelung

1.2.1 Allgemeines

Die dargestellten Mängel der heutigen Rechtslage werden durch ein neues Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) angegangen. Dieses regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen in ihrer Gesamtheit. Die heute auf das BEHG, das NBG und das BankG verteilten Bestimmungen werden aufgehoben und es wird eine konsistente, an die veränderten Markverhältnisse und internationale Vorgaben angepasste Regulierung in einem einzigen Bundesgesetz geschaffen. Im Zusammenhang mit den Finanzmarktinfrastrukturen werden zudem das öffentliche Anbieten von Effekten auf dem Primärmarkt und der Eigenhandel mit Effekten auf dem Sekundärmarkt geregelt.

Neben den aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Finanzmarktinfrastrukturen enthält das FinfraG sämtliche Regeln, welche im Zusammenhang mit dem Handel von Effekten und Derivaten, für alle Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer gelten (sog. Marktverhaltensregeln). Dies sind ausser den neuen Bestimmungen über den Handel mit

17 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR), ABl. L 201vom 27.7.2012, S. 1