Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Derivaten, die heute im Börsengesetz verankerten Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen, über die öffentlichen Kaufangebote und über den Insiderhandel sowie die Marktmanipulation. Schliesslich werden mit der Schaffung des FinfraG einheitliche Bestimmungen zur Amtshilfe im Finanzmarktbereich ins FINMAG aufgenommen.
1.2.2 Finanzmarktinfrastuktur
Das FinfraG regelt die Organisation und den Betrieb sämtlicher Finanzmarktinfrastrukturen (Börsen und andere Handelsplätze, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme). Die Regulierung der Börsen entspricht dabei im Grundsatz der bestehenden im Börsengesetz. Insbesondere wird das geltende Prinzip der Selbstregulierung beibehalten. Es ist jedoch zu beachten, dass die Selbstregulierung international kritisch betrachtet wird. Die Grenzen der Selbstregulierung werden daher im FinfraG konkreter aufgezeigt. Insbesondere wird neu ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Selbstregulierung unter Aufsicht der FINMA erfolgt. Die geltende Börsenregulierung wird zudem durch die neu für alle Finanzmarktinfrastrukturen gleichermassen geltenden allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten ergänzt. Besonders hervorzuheben ist zudem, dass die Pflicht zur Vorhandelstransparenz neu ausdrücklich auf Gesetzesebene statuiert wird und dass die Handelsüberwachungsstellen inländischer Börsen zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
Der Begriff der börsenähnlichen Einrichtung wird durch die präziser definierten und besser abgrenzbaren Begriffe des multilateralen Handelssystems und des organisierten Handelssystems ersetzt. Dabei werden organisierte Handelssysteme, welche nur den bilateralen Handel ermöglichen, dem FinfraG jedoch grundsätzlich nicht unterstellt. Die drei Handelsplätze (Börsen sowie multilaterale und organisierte Handelssysteme) haben abgestufte, jedoch gleichgerichtete gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Durch diese Änderungen werden die Rechtssicherheit für die Betroffenen erhöht, der Anlegerschutz verbessert und ein Level-playing-field für verschiedene Handelsplätze geschaffen. Der aktuelle Entwurf des FinfraG orientiert sich bei der neuen Dreiteilung der Handelsplatzregulierung an den Entwürfen der Europäischen Kommission zu MiFID II18 und MiFIR19 (vgl. Ziffer 1.3.3). Mit dem FinfraG werden eine generelle Bewilligungspflicht für zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Transaktionsregister eingeführt sowie auf diese Infrastrukturen zugeschnittene Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten formuliert. Vorgesehen ist zudem ein massgeschneidertes Abwicklungsregime für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen. Diese Vorgaben orientieren sich an den PFMI und dem europäischen Recht. Für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen kann die SNB wie bis anhin zusätzlich besondere Anforderungen in der NBV stellen. Auch das bestehende komplementäre Aufsichts- und Überwachungskonzept zwischen der FINMA
18 Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, KOM (2011) 656 endg.
19 Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung [EMIR] über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, KOM(2011) 652 endg.