Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Art. 31 Abs. 1
Artikel 31 sieht die Möglichkeit vor, dass Bucheffekten, an denen eine Sicherheit bestellt worden ist, im Wege der Privatverwertung (durch Verkauf oder Aneignung) verwertet werden. Diese Befugnis besteht jedoch nach Artikel 31 Absatz 1 nur unter der Voraussetzung, dass die Bucheffekten an einem «repräsentativen Markt» gehandelt werden. Das Gesetz definiert nicht, was darunter zu verstehen ist; dementsprechend gross ist in der Praxis die Unsicherheit in diesem Punkt.
Auf das Erfordernis eines repräsentativen Marktes als Voraussetzung für die Privatverwertung ist zu verzichten. Der an sich richtige Grundgedanke, dass eine Privatverwertung durch Aneignung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b BEG) nur möglich ist, wenn der Wert des Sicherungsgegenstandes objektiv bestimmbar ist, soll jedoch beibehalten und bezogen auf die Variante der Aneignung (Bst. b) verdeutlicht werden. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Verbot des Verfallvertrags, das auch im Anwendungsbereich des BEG gilt und aus dem sich zwingend die Pflicht zur Abrechnung über die Verwertung und zur Herausgabe eines allfälligen Überschusses ergibt.
Nach überwiegender Auffassung gelten die Artikel 31 und 32 BEG nur dann, wenn es sich bei der Sicherheit um ein reguläres Pfandrecht oder ein Retentionsrecht handelt. Das ist insofern zutreffend, als bei Vollrechtssicherheiten keine Vereinbarung über die Privatverwertung erforderlich ist; vielmehr ergibt sich die Befugnis zum Verkauf oder zur Aneignung direkt aus dem Umstand, dass der Sicherungsnehmer das Vollrecht an den Bucheffekten erworben hat. Demgegenüber gilt die Pflicht zur Abrechnung und zur Herausgabe eines allfälligen Überschusses auch für Vollrechtssicherheiten, weil das Verbot des Verfallvertrags (Art. 894 ZGB114) nach ganz herrschender Lehre auch für Vollrechtssicherheiten gilt.
2.13 Versicherungsaufsichtsgesetz
Art. 54e Beschwerde
Die Bestimmung ist den Absätzen 2 und 3 von Artikel 24 BankG nachempfunden. Konkursverfahren bei Versicherungsunternehmen sollen beförderlich abgewickelt und nicht durch eine Vielzahl von Beschwerden unverhältnismässig verzögert bzw. blockiert werden können.
Art. 71bisKonkurs
Wie bei Banken soll der FINMA die alleinige Konkurszuständigkeit über Versicherungsgruppengesellschaften zukommen, sofern diese für bewilligungspflichtige Tätigkeiten eine wesentliche Funktion erfüllen (beispielsweise Konzernobergesellschaften). Es kann diesbezüglich sinngemäss auf die Ausführungen zu Artikel 2bis BankG verwiesen werden.
Art. 79bisKonkurs
Es wird für Versicherungskonglomerate die für Versicherungsgruppen vorgesehene Regelung von Artikel 71bis abgebildet.
114 SR 210