Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Schweizer Beaufsichtigten, welche in den Hoheitsbereich einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde fallen, sind auf diese Tätigkeit zu begrenzen.
Im vierten Absatz werden die spezialgesetzlichen Regelungen von Artikel 23septies BankG, Artikel 38a BEHG und Artikel 143 Absatz 2 KAG zum sogenannten Private Banking Carve-out übernommen. Gestützt darauf können sämtliche spezialgesetzlichen Regelungen zu den grenzüberschreitenden Prüfungen gestrichen werden. Da der Private Banking Carve-out» in der konsolidierten Aufsicht jedoch gegen internationale Mindeststandards verstösst112, soll es ausländischen Herkunftsaufsichtsbehörden zukünftig erlaubt sein, sich durch stichprobenweise Überprüfung einzelner Kundendossiers insbesondere davon zu überzeugen, dass das geprüfte Institut Risiken konzernweit korrekt erfasst. Damit diese Möglichkeit nicht zu einer Umgehung des Kundenverfahrens führt, muss die Auswahl der Dossiers anhand von zufälligen, mit der konsolidierten Aufsicht vereinbaren Kriterien erfolgen.
2.12 Bucheffektengesetz
Art. 3 Abs. 3
Nach dieser Bestimmung erwirbt der Kontoinhaber im Falle einer grenzüberschreitenden Verwahrungskette mit der Gutschrift in seinem Effektenkonto die Rechte, welche die Verwahrungsstelle aus der Drittverwahrung erhält. Damit trägt das Gesetz der Tatsache Rechnung, dass die Rechtsstellung des Kontoinhabers je nach anwendbarem Recht unterschiedlich ausgestaltet sein kann und dass die Verwahrungsstelle dem Kontoinhaber im grenzüberschreitenden Verhältnis nicht mehr Rechte weitergeben kann, als sie selber gegenüber der Drittverwahrungsstelle hat. Der neu eingefügte Absatz 3 war ursprünglich bereits im Bericht der Arbeitsgruppe Bucheffektengesetz vom 15. Juni 2004 vorgeschlagen worden, im Entwurf des Bundesrats vom 15. November 2006 aber nicht mehr enthalten. Die bisher fehlende Regelung hat in der Lehre zu Unsicherheiten geführt, ob nach ausländischem Recht verwahrte Finanzinstrumente Bucheffekten im Sinne des Gesetzes sein können und wie sie unter dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008113 (BEG) zu behandeln sind. Um diese Unsicherheiten auszuräumen, stellt der neue Absatz 3 klar, dass auch im Ausland verwahrte Finanzinstrumente als Bucheffekten im Sinne des BEG gelten, sofern sie funktionell der Bucheffekte nach schweizerischem Recht entsprechen.
Art. 4 Abs. 2 Bst. d
Da der Zentralverwahrer neu im FinfraG ausdrücklich reguliert wird, kann er in der Bestimmung explizit aufgeführt werden.
112 Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Customer Due Diligence for Banks vom Oktober 2001, Consolidated KYC Risk Paper vom Oktober 2004, AMLEG Paper Cooperation between banking supervisors and AML/CFT issues.
113 SR 957.1