Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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schlossen (ca. 78%). Das grenzüberschreitende Geschäft mit US-Gegenparteien ist mit ca. 10% relativ klein und der Anteil der Transaktionen mit Schweizer Gegenparteien (d.h. rein nationales Geschäft) ist vernachlässigbar (2%).121 Der Rest entfällt auf Gegenparteien in Asien, insbesondere Japan und Hongkong. Diese Angaben betreffen insbesondere die Grossbanken mit ihrem hohen Anteil am Schweizer Derivatemarkt. Im Vergleich dazu kann das nationale Geschäft bei kleineren und mittleren Schweizer Banken grösser sein.
3.2 Auswirkungen des FinfraG auf Bund und Behörden
3.2.1 Finanzmarktinfrastruktur
Mit dem FinfraG wird eine generelle Bewilligungspflicht für zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Transaktionsregister eingeführt. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung und die Aufsicht ist unter Vorbehalt der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen die FINMA. Sie geht von einem ihr hieraus entstehenden Mehrbedarf von ca. vier neuen Stellen (Vollzeitäquivalente) aus. Es ist jedoch zu beachten, dass die FINMA eine vollständig durch Gebühren und Aufsichtsabgaben finanzierte, unabhängige öffentlich-rechtliche Einrichtung ist. Die bei ihr entstehenden Mehrkosten werden sich deshalb allenfalls für die beaufsichtigten Finanzinstitute finanziell auswirken und nicht direkt für den Bund.
Die Kompetenzen der SNB im Bereich der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen ändern sich grundsätzlich nicht. Die Vorlage führt daher bei der SNB nicht zu zusätzlichen Kosten.
Die neue Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen hat weiter keine direkten Auswirkungen auf den Staat. Die Wahrung der Finanzstabilität, der Wettbewerbsfähigkeit und des Marktzugangs der Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen dürfte jedoch indirekt Vorteile für den Staat haben, indem Arbeitsplätze und Steuersubstrat erhalten bleiben (vgl. Ziffer 3.4).
3.2.2 Derivatehandel
Für die Aufsicht zur im FinfraG enthaltenen Derivateregulierung sowie für deren Umsetzung ist die FINMA im Bereich der von ihr schon heute beaufsichtigten Finanziellen Gegenparteien zuständig. Die FINMA wird die Einhaltung der Pflichten von Finanzinstituten nachträglich und gestützt auf die Berichterstattung durch die Prüfgesellschaften prüfen. Im Gegensatz zur Regelung in der EU sieht das FinfraG also kein formelles Gesuchsverfahren der Aufsichtsbehörde für Ausnahmen von Derivatehandelspflichten (etwa für gruppeninterne Geschäfte) vor. Je nach Ausgestaltung einzelner Bestimmungen können die Kosten der FINMA noch variieren. Im Bereich der Meldepflicht für Derivatgeschäfte wird entscheidend sein, wohin Transaktionen gemeldet werden, für die kein Transaktionsregister besteht. Die FINMA geht von einem ihr aus der Derivateregulierung entstehenden Mehrbedarf von ca. zwei neuen Stellen (Vollzeitäquivalente) aus.
121 Zahlen aus spezifischer Erhebung der FINMA zum «OTC Derivatives Exposure according to Counterparties and Countries as of 31 March 2013» bei ausgewählten Banken.