Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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erweisen, sodass daraus eine verpönte Beweisforschung resultiert («fishing expedition»).105 Es ist nicht Aufgabe der FINMA, über die Notwendigkeit der ersuchten Informationen oder gar über die Berechtigung des Anfangsverdachts zu entscheiden.106 Auch ist die FINMA im Rahmen eines Amtshilfeersuchens an die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde gebunden und muss somit dessen Rechtmässigkeit nicht abwägen. Soweit die Sachverhaltsdarstellung der ausländischen Behörde nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält, ist die ersuchte Behörde an die Sachverhaltsdarstellung im Gesuch gebunden.107 Zudem müssen schweizerische Behörden im Rahmen von Amtshilfeersuchen aus dem Ausland keine Auslegung des ausländischen Rechts vornehmen.108 So ist es etwa nicht Sache der FINMA zu überprüfen, ob in Frage stehende Finanzmarktdelikte nach ausländischem Recht als verwaltungsrechtliche, strafrechtliche oder zivilrechtliche Verletzungen gelten, solange sie gemäss den gesetzlichen Vorschriften der ausländischen ersuchenden Behörde als Finanzmarktdelikte qualifiziert werden. Bei Vorliegen eines klaren Anfangsverdachts kann die FINMA unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots auch spontan Amtshilfe leisten. Bei kundenbezogener Information ist jedoch ebenfalls ein Kundenverfahren durchzuführen, wobei auch hier die Information des Kunden bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 4 erst nachträglich erfolgen kann.
Art. 42b Internationale Zusammenarbeit
Für die Informationsübermittlung an internationale Gremien und Organe, insbesondere das FSB, den IWF sowie die internationalen Standardsetzer wie BCBS, IAIS und IOSCO, wird eine zusätzliche Rechtsgrundlage geschaffen. Mit dieser neuen Bestimmung könnte beispielsweise die Teilnahme der Schweiz an der Data Gaps Initiative des FSB sichergestellt werden, sofern ein entsprechender politischer Entscheid zur Teilnahme gefällt würde.
Artikel 42b grenzt sich von Artikel 42 Absatz 2 in erster Linie durch den Kreis der Empfängerbehörden (keine Finanzmarktaufsichtsbehörden) ab. Auch der Verwendungszweck ist ein anderer. Dieser definiert sich über eine Anlehnung an Artikel 6 Absatz 2 FINMAG («internationale Aufgaben, die mit der Aufsichtstätigkeit der FINMA zusammenhängen») und erfasst die Kooperation des Schweizer Finanzplatzes mit ausländischen Stellen zu Policyzwecken. Die unter diesem Titel übermittelten Informationen werden in der Regel zur Ausarbeitung oder Überprüfung der Einhaltung von Regulierungsstandards verwendet. In anderen Fällen steht die Analyse von systemischen Risiken im Vordergrund. Die FINMA hat den genauen Verwendungszweck der Informationen mit den Empfängern zu regeln. Artikel 42b FINMAG geht im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu Artikel 38 BEHG der Datenschutzgesetzgebung vor.109
Da die neuen Amtshilfebestimmungen über die Zusammenarbeit mit «ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden» hinausgehen und weitere Empfängerkreise vorse-
105 Vgl. Bundesgerichtsentscheid 2A.649/2006 vom 18. Januar 2007, E. 3.2, BGE 129 II 484 E. 4.1 und die zitierten Referenzen; BVGER 2011/14, E. 5.2.2.1.
106 BGE 126 II 409 E. 5
107 Vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und die zitierten Referenzen; Bundesverwaltungsgerichtsentscheid B-658/2009 vom 23. April 2009, E. 5.1.
108 Vgl. Bundesverwaltungsgerichtsentscheid B-2980/2007 vom 26. Juli 2007, E. 6.2 und die zitierten Referenzen).
109 BGE 126 II 126 E. 5