Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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hen, ist die Überschrift zu Abschnitt 4 vor Artikel 42 ff. weiterzufassen und auf «ausländische Stellen» auszudehnen.
Art. 43
Abs. 1
Die geltende Fassung von Artikel 43 Absatz 1 gesteht zwar der FINMA die Möglichkeit grenzüberschreitender Prüfungen bei Beaufsichtigten im Ausland zu, verlangt aber, dass die dabei gewonnenen Informationen im Zusammenhang mit der konsolidierten Aufsicht im Rahmen der Herkunftslandkontrolle («home country control») stehen müssen. Diese Einschränkung auf lediglich einen Aufsichtszweck der FINMA ist zu eng. Die FINMA soll – soweit es, wie nach wie vor verlangt, dem Vollzug der Finanzmarktgesetze dient (vgl. Art. 56 FINMAG) – sämtliche einschlägigen Informationen vor Ort im Ausland erheben können. Die genannte Einschränkung ist daher zu streichen. Weiter wird die Formulierung der Bestimmung an jene in der Botschaft zur Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften110 angepasst.
Abs. 2–4
Auch bei grenzüberschreitenden Prüfungen durch ausländische Behörden ist bis anhin vorgesehen, dass die gewonnenen Informationen im Zusammenhang mit der konsolidierten Aufsicht im Rahmen der Herkunftslandkontrolle stehen müssen. Dies hat sich schon bei der Revision des Kollektivanlagengesetzes als nicht sachgerecht erwiesen.111 Entsprechend hält die Spezialbestimmung von Artikel 143 Absatz 1 KAG heute als Bedingung für grenzüberschreitende Prüfungen ausländischer Behörden in der Schweiz fest, dass «diese Behörden in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit der Bewilligungsträger verantwortlich sind». Der zweite und dritte Absatz von Artikel 43 FINMAG soll um diese Formulierung ergänzt werden, womit die FINMA neben den bereits bestehenden Möglichkeiten zur Kooperation im Rahmen der konsolidierten Aufsicht auch Vor-Ort-Kontrollen für die Überwachung von spezifischen Tätigkeiten von Schweizer Beaufsichtigten, welche in den Hoheitsbereich einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde fallen, genehmigen kann. Unter Beaufsichtigten sind gemäss der Legaldefinition von Artikel 3 Buchstabe a FINMAG sämtliche Personen zu verstehen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen inklusive Gruppengesellschaften, welche in eine konsolidierte Aufsicht einbezogen sind.
Im Rahmen der konsolidierten Aufsicht kann wie bis anhin namentlich überprüft werden, ob ein Institut konzernweit angemessen organisiert ist, die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht, durch Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis erfüllt und seinen Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt. Vor-Ort-Kontrollen für die Überprüfung einer Tätigkeit von
110 http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2013/2013-08- 280.html
111 BBl 2012 3682 f.