Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Art. 24-26
Das Bucheffektengesetz sieht verschiedene Methoden vor, wie über Bucheffekten verfügt werden kann: durch Kontogutschrift (Art. 24 BEG), durch Abschluss einer Kontrollvereinbarung (Art. 25 BEG) oder durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen Kontoinhaber und Verwahrungsstelle, wenn zugunsten der kontoführenden Verwahrungsstelle verfügt wird (Art. 26 BEG). Nach Auffassung einer Mehrheit der Lehre kann jede dieser Methoden sowohl zur Übertragung von Vollrechten (inkl. fiduziarischen Sicherheiten und irregulären Pfandrechten) als auch zur Bestellung von Teilrechten (reguläre Pfandrechte, Nutzniessung) genutzt werden. Das war auch die Meinung des Gesetzgebers, denn in den Materialien findet sich kein Hinweis darauf, dass den verschiedenen Verfügungsmodi des BEG die Dichotomie von Teil- und Vollrechtssicherheit zugrunde lag.
Diese bestehenden Unsicherheiten sollen geklärt werden, indem auch die Artikel 25 und 26 BEG so formuliert werden, dass sie sich auf Verfügungen über Bucheffekten beziehen. Nach unbestrittener Auffassung umfasst der Verfügungsbegriff des schweizerischen Rechts sowohl die Übertragung von Vollrechten (inkl. fiduziarischen Sicherheit und irregulären Pfandrechten) als auch die Bestellung von Teilrechten (reguläre Pfandrechte, Nutzniessung). Dabei handelt es sich um eine Klarstellung, dass alle Verfügungsmodi zur Begründung aller Sicherungstypen herangezogen werden können. Damit steht das Bucheffektengesetz auch in Einklang mit dem Genfer Wertpapierübereinkommen, das in Artikel 11 Absatz 4 ausdrücklich festhält, dass mittels Kontogutschrift auch eine Teilrechtssicherheit oder ein anderes Teilrecht begründet werden kann.
In Artikel 24 Absatz 2 wird klargestellt, dass beim verfügenden Kontoinhaber ein Rechtsverlust nur eintritt, wenn ein Vollrecht übertragen wird.
In Artikel 25 und 26 wird klargestellt, dass mittels Kontrollvereinbarung oder Vereinbarung zugunsten der kontoführenden Verwahrungsstelle nicht nur eine Sicherheit bestellt werden kann, sondern dass damit alle Arten von Voll- und Teilrechtsübertragungen bewirkt werden können. Der neue Artikel 26 Absatz 2 stellt entsprechend der herrschenden Lehre klar, dass Artikel 25 Absatz 2 auch auf die Verfügung zugunsten der Verwahrungsstelle gemäss Artikel 26 Anwendung findet. Artikel 25 Absatz 2 schliesst das sachenrechtliche Spezialitätsprinzip bei Verfügungen über Bucheffekten aus.
Der bisherige Artikel 26 Absatz 2 wird gestrichen. Nach dieser Bestimmung erlischt eine Sicherheit zugunsten der Verwahrungsstelle, wenn diese den Sicherungsgegenstand auf ein Konto eines anderen Kontoinhabers überträgt. Dass das Sicherungsrecht untergeht, ist eine Rechtsfolge, die weiter geht als unbedingt erforderlich; die Bestimmung steht auch nicht in Einklang mit dem Genfer Wertpapierübereinkommen. Die in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehene Rangfolgeordnung regelt den Sachverhalt ausreichend.
Art. 30 Abs. 2 und 3
Die für Artikel 30 Absatz 2 vorgeschlagenen Anpassungen ergeben sich daraus, dass die Artikel 25 und 26 nicht mehr nur von der Bestellung von Sicherheiten handeln, sondern generell von Verfügungen. Artikel 30 Absatz 3 sieht implizit die Möglichkeit einer Abtretung von Bucheffekten vor, bestimmt allerdings, dass die Abtretung im Rang immer hinter eine Verfügung nach den Artikeln 24–26 BEG zurücktritt.