Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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sich dadurch bei diesen schwerwiegende Verluste oder Liquiditätsengpässe ergeben. Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen können deshalb, falls sie finanziell, operationell und technisch stabil und widerstandsfähig sind, die Wahrscheinlichkeit und das Ausmass von Finanzkrisen reduzieren. Insofern als Finanzkrisen jeweils mit erheblichen makroökonomischen Outputverlusten verbunden sind, kann die Einhaltung internationaler Standards zu einer stetigeren Wirtschaftsentwicklung beitragen.
Eine Quantifizierung der Auswirkungen der regulatorischen Neuerungen der Finanzmarktinfrastrukturen auf die Volkswirtschaft ist jedoch schwierig und es gibt in diesem Bereich keine vergleichbaren aktuellen Studien. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass es in der Schweiz (und international) nur wenige Finanzmarktinfrastrukturen gibt, bei welchen mögliche Kosten aus der Regulierung anfallen können, während die Vorteile einer auch in schwierigen Marktverhältnissen reibungslos funktionierenden und stabilen Finanzmarktinfrastrukturen vielen Marktteilnehmern und auch der Volkswirtschaft als Ganzes zugutekommen. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass aus der (neuen) Regulierung der Finanzmarktinfrastruktur ein gesamtwirtschaftlicher Nettonutzen resultieren wird.
Förderung des Wirtschaftsstandorts durch Wettbewerbsfähigkeit und Marktzutritt
Berücksichtigt man, dass 81% des Geschäftsvolumens der SIX x-clear AG, die Mehrheit der Handelsumsätze der SIX Swiss Exchange AG und Scoach AG sowie rund die Hälfte der abgewickelten Transaktionen der SIS im Ausland erwirtschaftet werden, wird klar, wie wichtig der Marktzugang für die Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen ist. Die Umsetzung internationaler Standards ist zunehmend eine notwendige Voraussetzung, damit Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen im Ausland den Marktzugang, insbesondere in die EU, aufrecht erhalten können.
In der EU beinhaltet EMIR eine Drittstaatenregelung, die für den Markzutritt von Anbietern von zentralen Gegenparteien und Transaktionsregistern aus der Schweiz eine mit der EU-Regulierung äquivalente Regulierung und Aufsicht in der Schweiz voraussetzt. Eine ähnliche Drittstaatenregelung sieht die EU auch für Zentralverwahrer vor. Ohne EU-äquivalente Regulierung und Aufsicht in der Schweiz könnten die betroffenen Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen ihre Dienstleistungen nicht mehr direkt in die EU bzw. für Teilnehmer daraus erbringen, was zu einem Rückgang ihrer Geschäftstätigkeit führen würde. Die fehlenden Skaleneffekte würden die Stückkosten für die inländischen Infrastrukturdienstleistungen substanziell erhöhen, mit entsprechenden Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes. Das Geschäft und damit das Know-how und die Arbeitsplätze könnten ins Ausland abwandern, womit letztlich auch Steuersubstrat verloren ginge. Mit dem FinfraG wird eine EU-gleichwertige Regulierung angestrebt, um den erwähnten erheblichen Nachteilen beim Marktzutritt vorzubeugen.
Mit der Revision der NBV im Jahre 2013 wurden die Bestimmungen für systemisch bedeutsame zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme bereits weitgehend an die neuen internationalen Standards und (für zentrale Gegenparteien) an EMIR angepasst. Durch die Anpassungen im FinfraG wird die revidierte NBV ergänzt und bestehende Lücken werden geschlossen, womit die nachhaltige EU-Äquivalenz im Bereich zentrale Gegenparteien sichergestellt werden sollte. In der Schweiz ist zurzeit kein Transaktionsregister domiziliert. Die neuen Regeln für Transaktionsregister können indirekt einen Nutzen für die Schweiz haben, indem