Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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ländischen Regulierung ebenfalls kostenwirksam erfasst werden. Der spezifische zusätzliche Einfluss der Schweizer Regeln auf die Kosten der Schweizer Marktteilnehmer ist damit gering.
In den obigen Studien wurde der Effekt der Umsetzung der G-20/FSB-Bemühungen auf die Reputation und die Integrität des Finanzplatzes nicht berücksichtigt. Zudem hat die Schweiz die mit Basel III einhergehenden Kapitalanforderungen, die in der BIZ-Studie als einer von zwei Hauptkostenpunkten berücksichtigt werden, bereits auf Anfang 2013 in Kraft gesetzt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Zusatzkosten der Derivateregulierung für die Schweiz tiefer ausfallen als in der BIZ-Studie angenommen und dass der Nettonutzen höher ist.
Wichtig für die Wirtschaft ist, dass die volkswirtschaftlich wertvollen Absicherungsgeschäfte nicht unnötig verteuert werden und damit Anreize gesetzt werden, Geschäftsrisiken weniger gut abzusichern. Hierfür sind vorliegend im FinfraG zum einen Ausnahmen vorgesehen, welche Nicht-Finanzinstitute (Nichtfinanzielle Gegenparteien) unter einem gewissen Schwellenwert von den vorgesehenen Abrechnungs- und Risikominderungspflichten ausnehmen. Zudem werden Geschäfte zur Reduzierung von Risiken, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Finanzbewirtschaftung zusammenhängen, bei der Berechnung der Schwellenwerte nicht einbezogen. Im Gegensatz zur Regulierung in der EU sieht das FinfraG sodann vor, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit kleine Finanzinstitute (kleine Finanzielle Gegenparteien) von der Abrechnungspflicht und teilweise auch von der Risikominderungspflicht ausgenommen werden, solange hierdurch die angestrebte Äquivalenz mit der EU nicht gefährdet wird.
Förderung des Wirtschaftsstandorts durch Wettbewerbsfähigkeit und Marktzutritt
Die Mehrheit aller Derivatetransaktionen sind grenzüberschreitend, das heisst sie werden mit einer Gegenpartei im Ausland, abgeschlossen. Letzteres gilt insbesondere auch für die Schweiz. Mit Abstand die meisten Gegenparteien von Schweizer Akteuren sind in der EU ansässig. Transaktionen zwischen zwei Schweizer Gegenparteien sind demgegenüber vernachlässigbar. In Anbetracht der vielen grenzüberschreitenden Transaktionen mit EU-Gegenparteien ist die primäre Ausrichtung auf die EU-Regulierung in diesem Bereich für die Schweiz vorteilhaft. Für den Derivatehandel gewichtige Marktteilnehmer sind ebenfalls der Meinung, dass die Schweiz im Bereich der Derivateregulierung keinen Swiss-Finish anstreben sollte, sondern sich an den für uns wichtigsten Wirtschaftsräumen/Derivatemärkten ausrichten soll.
EMIR beinhaltet sogenannte Drittstaatenregelungen, welche in einzelnen Bereichen für die gleichen Wettbewerbsbedingungen respektive den Marktzugang eine gleichwertige (äquivalente) Regulierung im Drittstaat voraussetzen (siehe Ausführungen in Abschnitt 1.3.2 Rechtsvergleich EMIR). Im Derivatebereich führt die fehlende Äquivalenz dazu, dass die grenzüberschreitenden gruppeninternen Transaktionen von Schweizer Marktteilnehmern mit EU-Gegenparteien der Abrechnungs- und Marginpflicht125 in EMIR unterstellt werden. Die geschätzten Kosten einer Abrechnungspflicht für solche gruppeninterne Transaktionen bewegen sich schätzungsweise im tiefen dreistelligen Millionenbereich pro Jahr. Diese Kosten können durch eine
125 Die technischen Standards zu den Marginpflichten werden auch in der EU voraussichtlich erst 2015 in Kraft treten, weshalb in diesem Bereich nicht mit einer Übergangszeit gerechnet wird.