Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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EU-gleichwertige Regulierung vermieden werden. Zudem kann damit gewährleistet werden, dass den Schweizer Finanzmarktteilnehmern kein Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren EU-Konkurrenten entsteht, da letztere ihre gruppeninternen Transaktionen nicht zentral abrechnen müssen. Als Folge könnten Transaktionen auf andere Finanzplätze abwandern, Ertragseinbussen für die Banken entstehen und Arbeitsplätze verloren gehen. Mit dem FinfraG wird eine EU-gleichwertige Regulierung angestrebt, um den erwähnten erheblichen Nachteilen beim Marktzutritt vorzubeugen.

Der Nutzen, der aus einer international harmonisierten und EU-gleichwertigen Regulierung im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Marktzugang bzw. gestärkter Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts entsteht, wurde in den oben erwähnten Studien (von IWF resp. BIZ) nicht berücksichtigt. Gerade diese Faktoren sind aber für die Schweiz von Bedeutung und schlagen positiv zu Buche.

3.4 Auswirkungen auf einzelne Akteure und gesellschaftliche Gruppen

3.4.1 Finanzmarktinfrastruktur

Das FinfraG enthält gemeinsame Bestimmungen sowie spezifische Vorschriften für Handelsplätze (neu unterteilt in Börsen, multilaterale oder organisierte Handelssysteme), zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und Transaktionsregister. Während einige Bestimmungen bereits heute bestehen, werden andere Vorschriften neu eingeführt oder es werden bestehende Vorschriften angepasst. Insbesondere diese neuen und angepassten Bestimmungen wirken sich auf die einzelnen Akteure und Marktteilnehmer aus. Sie betreffen u.a. an die Möglichkeit, Kapitalanforderungen für Handelsplätze vorzusehen sowie die Schaffung der insolvenzrechtlichen Grundlagen für die Übertragbarkeit. Auch die Regelung von Transaktionsregistern ist gänzlich neu. Hinzu kommen Umsetzungen vergleichbarer Bestimmungen zur EU aus MiFID II/MiFIR was die Handelsplätze anbelangt sowie bezüglich CSDR mit spezifischen Aspekten der Effektenabwicklung. Die Auswirkungen werden stark davon abhängen, welche Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene durch den Bundesrat oder die FINMA erlassen werden. Es ist deshalb zum jetzigen Zeitpunkt schwierig möglich festzustellen, welche konkreten Auswirkungen das FinfraG auf die jeweiligen Akteure und gesellschaftlichen Gruppen haben wird. Im Folgenden wird trotzdem versucht, ausgewählte qualitative Aussagen zu machen.

Handelsplätze

Neben der Börse werden anstelle der börsenähnlichen Einrichtung neu die Kategorien des multilateralen und organisierten Handelssystems eingeführt. Für alle Handelsplätze wird auch im FinfraG am Prinzip der Selbstregulierung festgehalten. Neu können auch Kapitalanforderungen an Handelsplätze gestellt werden. Zudem ist neu auch eine Kooperation zwischen den Handelsüberwachungsstellen vorgesehen.

Die Auswirkungen sind insofern beschränkt, als dass es aktuell in der Schweiz mit der SIX Swiss Exchange AG, Eurex, Scoach Schweiz AG, BX und ICMA nur wenige Handelsplätze gibt, die den neuen Regulierungen unterstehen. Die SIX Swiss Exchange AG, Eurex und Scoach Schweiz AG werden ihren Status als Börse