Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

terne Transaktionen kann die zuständige Aufsichtsbehörde unter bestimmten Bedingungen auf die Pflicht zur Bestellung von Sicherheiten verzichten. Diese Möglichkeit besteht ausdrücklich auch für gruppeninterne Transaktionen, bei denen mindestens ein Gruppenteil seinen Sitz in einem Drittstaat hat (Art. 11 Abs. 8 und 9 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2). Voraussetzung ist dabei, dass die EU-Kommission in Bezug auf den betreffenden Drittstaat eine Äquivalenzanerkennung gemäss Artikel 13 Abs. 2 erlassen hat.

1.3.3 MiFID II / MiFIR

Die im November 2007 in Kraft getretene Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte und Finanzinstrumente (MiFID)22 regelt die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten durch Banken und Wertpapierfirmen sowie den Betrieb traditioneller Börsen und alternativer Handelsplätze (sog. multilateraler Handelssysteme). Obschon MiFID für Wettbewerb bei diesen Dienstleistungen gesorgt und den Anlegern ein breiteres Spektrum an Auswahlmöglichkeiten und niedrigere Preise beschert hat, wurden in der Finanzkrise doch verschiedene Defizite offenkundig. Die Europäische Kommission hat daher am 20. Oktober 2011 Vorschläge für eine Überarbeitung von MiFID vorgelegt.23 Das vorgeschlagene Legislativpaket besteht aus einer Richtlinie (MiFID II) und einer Verordnung (MiFIR), deren Ziel es ist, die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter zu machen und den Anlegerschutz zu stärken.

Vorliegend von Interesse ist insbesondere, dass E-MiFID II und E-MiFIR zwischen drei Formen von Handelsplätzen unterscheiden (Art. 2 MiFIR): geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme. Geregelte Märkte («regulated markets, RM») sind die traditionellen, staatlich genehmigten Börsen, Multilaterale Handelssysteme («multilateral trading facilities, MTF») sind börsenähnliche Handelssysteme, die geringeren Anforderungen beispielsweise bei der Zulassung von Finanzinstrumenten unterliegen und organisierte Handelssysteme («organised trading facilities, OTF») sind Handelssysteme, die nicht als MTF oder RM gelten und in denen Kauf- und Verkaufsinteressen auf organisierte Weise, häufig automatisiert, zusammengeführt werden. Sie werden erstmals als «Handelsplatz» klassifiziert und unterliegen demnach strengeren Transparenzvorschriften als bisher. RM, MTF und OTF bringen die Interessen einer Vielzahl von Käufern und Verkäufern von Finanzinstrumenten zusammen. RM und MTF haben allerdings – im Gegensatz zu OTF – keinen Ermessensspielraum bei der Zusammenführung von Kundenaufträgen (Art. 2 Ziff. 1 Abs. 5, 6 und 7 E-MiFIR).

Geregelte Märkte bedürfen einer Zulassung durch die nationale Aufsichtsbehörde (Art. 47 E-MiFID II). Die organisatorischen Anforderungen an die Handelsplätze sind weitestgehend identisch. MiFIR führt eine umfassende Vor- und Nachhandelstransparenz für alle Finanzinstrumente ein (Art. 13 und 17 E-MiFIR). Die Transpa-

22 Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

23 Informationen dazu unter http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-10-659_en.htm