Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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renzvorschriften sind für alle Handelsplätze identisch, können jedoch durch die Europäische Kommission im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet werden. (Art. 18 Ziff. 1-3, Art. 50 Bst. d, Art. 52 Ziff. 1 E-MiFID II). RM und MTF müssen zudem u.a. sicherstellen, dass ihre Handelssysteme belastbar sind und über hinreichend Kapazität verfügen, um auch in Stressphasen einen ordnungsgemässen Handel zu gewährleisten.
Mit E-MiFIR soll ausserdem eine Plattformhandelspflicht eingeführt werden: zukünftig sollen die von der EU-Kommission auf Basis eines Entwurfs der ESMA definierten Derivatekategorien ausschliesslich über eine Handelsplatz gehandelt werden (Art. 24 Abs. 1). Im Sinne einer sogenannten extraterritorialen Vorschrift findet die Plattformhandelspflicht auch auf Derivatetransaktionen zwischen Gegenparteien aus Drittstaaten Anwendung, soweit diese Kontrakte direkte, erhebliche und voraussehbare Auswirkungen auf die EU haben oder soweit ihre Einbeziehung erforderlich ist, um eine Umgehung des EU-Rechts zu verhindern (Art. 24 Ziff. 2 E-MiFIR). Der Handel von Derivaten über Drittstaaten-Handelsplattformen ist zulässig, sofern die Europäischen Kommission den Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittstaats als äquivalent mit den einschlägigen EU-Regeln für die geregelten Märkte, MTF und OTF anerkannt hat und der Drittstaat Handelsplätze aus der EU für die Erfüllung der Plattformpflicht zulässt (Art. 24 Ziff. 1 Bst. d und Ziff. 4 E-MiFIR). Die Gleichwertigkeitsprüfung umfasst neben dem Regulierungsrahmen für Handelsplätze auch die Transparenzvorschriften für Emittenten sowie die Regelung des Marktmissbrauchs.
Ausserdem sollen alle über eine Handelsplattform abgeschlossenen Derivatetransaktionen neu auch der Abrechnungspflicht gemäss EMIR unterliegen, das heisst durch eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden (Art. 25).
Um verabschiedet zu werden, brauchen die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Entwürfe von MiFID II und MiFIR die Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rats. Am 26. Oktober 2012 hat das Europäische Parlament über seine Position zur MiFID-Reform abgestimmt und seine Überarbeitungsvorschläge zum Kommissionsentwurf verabschiedet. Der ECOFIN-Rat konnte seine einheitliche Position («general approach») zur MiFID-Reform am 21. Juni 2013 festlegen. EU-Parlament und Rat müssen nun in den sogenannten Trilog-Verhandlungen einen Kompromiss finden. Die Schlussabstimmung über die MiFID-Reform im Europäischen Parlament wurde provisorisch auf Anfang 2014 angesetzt.
1.3.4 Central Securities Depositaries Regulation (CSDR)
Am 7. März 2012 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen und über Zentralverwahrer angenommen.24 Der Vorschlag soll die Wertpapierabwicklung in Europa sicherer und effizienter machen und gleichzeitig den Prozess beschleunigen und das Risiko eines Scheiterns der Abwicklung minimieren. Er umfasst im Wesentlichen folgende Elemente:
24 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG, KOM(2012) 73 endg.