Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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len abgewickelt und an registrierten Handelsplattformen abgeschlossen werden. Darüber hinaus werden Meldepflichten eingeführt. Im Einzelnen:
Der DFA schafft neue Anforderungen für Swaphändler und sogenannte Major Swap Participants, das heisst Unternehmen, die keine Händler sind und in systemisch wichtigem Umfang in Swap-Geschäften engagiert sind (Sec. 731 und 764). Swaphändler und Major Swap Participants müssen sich bei der CFTC bzw. der SEC registrieren. CFTC und SEC werden beauftragt, Standards auszuarbeiten in Bezug auf Kapitalanforderungen, Sicherheitsleistungen bei der Eröffnung einer Position und zum Zweck des Ausgleichs der noch vorläufigen Gewinne und Verluste aus offenen Terminpositionen, Verwendung von Sicherheiten, Nachhandelstransparenz, Betrug, Überwachung, Positionslimite, Offenlegung wesentlicher Risiken und Geschäftsaktivitäten mit besonderen Einheiten, einschliesslich Pensionsfonds, Stiftungen oder Regierungsbehörden.
Der DFA sieht vor, dass die erfassten Swaps nur noch über anerkannte Abrechnungsstellen abgewickelt werden dürfen. Die CFTC und die SEC sind verpflichtet, von sich aus oder auf Antrag Swapkontrakte dahingehend zu überprüfen, ob sie der Abrechnungspflicht unterworfen werden sollen. Der DFA sieht eine Ausnahme von der Abrechnungspflicht für Endabnehmer vor die keine Finanzinstitute sind, Swaps lediglich zur Absicherung ihres eigenen wirtschaftlichen Risikos brauchen und finanzielle Verpflichtungen aus nicht abgerechneten Swaps einhalten («end user exemption»). In diesem Zusammenhang hat die CFTC entschieden, dass kleine Banken nicht als Finanzinstitute gelten, wenn sie keine Swaphändler und Major Swap Participants sind und ihre Aktiva 10 Milliarden US-Dollar nicht überschreiten.27 Im Einzelnen dürfen abrechnungspflichtige Swaps nur über sogenannte Derivatives Clearing Organizations und abrechnungspflichtige Security-based Swaps nur über sogenannte Clearing Agencies abgerechnet werden (Sec. 723 und 763). Derivatives Clearing Organizations und Clearing Agencies müssen dafür bei der CFTC bzw. der SEC zugelassen werden und unterstehen gewissen Pflichten (Sec. 725 und 763).
Diejenigen Swaps, die der Abrechnungspflicht unterliegen, müssen zudem über einen regulierten Markt («board of trade» bzw. «exchange») oder eine sogenannte Swap Execution Facility abgeschlossen und gehandelt werden (Sec. 723 und 763). Bei Swap Execution Facilities handelt es sich um neue Handelsplattformen, welche einer Registrierungspflicht bei der CFTC bzw. der SEC unterliegen und bestimmte Pflichten einhalten müssen (Sec. 733 und 763). So müssen sie beispielsweise Interessenkonflikte vermeiden, Manipulationen und missbräuchlichen Praktiken vorbeugen und nach dem Handel Informationen zu den Swapkontrakten (wie Preis und Volumen) unverzüglich veröffentlichen.
Schliesslich sind alle Vertragsparteien von Swapverträgen sowie Swaphändler verpflichtet, die Transaktionsdaten zu melden, und zwar unabhängig davon, ob sie der Abrechnungspflicht unterliegen oder nicht (Sec. 727, 729 und 763, 766). Die Transaktionsdaten müssen grundsätzlich an neu geschaffene sogenannte Swap Data Repositories gemeldet werden, die der Aufsicht der CFTC bzw. der SEC unterstehen und gewisse Pflichten einhalten müssen (Sec. 728 und 763).
Im Titel VIII des DFA («Payment, Clearing, and Settlement Supervision») werden neue regulatorische Vorschriften für Finanzmarktinfrastruktur eingeführt, sofern
27 17 C.F.R. § 50.50.