Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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diese vom «Financial Stability Oversight Council» als systemrelevant eingestuft werden. Titel VIII erteilt dem Fed28, der SEC und der CFTC dabei weitreichende neue Handlungsvollmachten über Finanzdienstleister. Unter anderem werden das Fed, die SEC und die CFTC beauftragt, Risikomanagement-Standards für systemrelevante Finanzdienstleister und für systemrelevante Zahlungs- und Abwicklungstätigkeiten von Finanzinstitutionen zu setzen.

Die Vorschriften des Titel VII sind 360 Tage nach der Verabschiedung, also am 16. Juli 2011, in Kraft getreten. Insgesamt erteilt der DFA über 240 Mandate zur Ausarbeitung von Detailregelungen. Die Regeln sind mehrheitlich im 4. Quartal 2012 wirksam geworden.

1.3.6 Beurteilung der Vorlage im Vergleich zum europäischen Recht

1.3.6.1 Finanzmarktinfrastruktur

Um den Zutritt schweizerischer Finanzmarktinfrastrukturen zur EU zu ermöglichen (vgl. Ziffer 1.1.3.1) wurde bei der Ausarbeitung der Regulierung der Finanzmarktinfrastruktur in materieller Sicht bewusst eine möglichst EU-konforme Regulierung angestrebt. In folgenden Fällen wird jedoch von EMIR sowie den Vorschlägen zu MiFID II/MiFIR und CSDR abgewichen:

– In der EU zeichnet sich ein Trend zu weniger Selbstregulierung ab. In der Schweiz hat sich das Prinzip der Selbstregulierung von Handelsplätzen hingegen bewährt (vgl. Erläuterungen zu Art. 26), weshalb daran festgehalten wird. Dieser Unterschied impliziert verschiedene Abweichungen zwischen dem FinfraG und E-MiFID II/E-MiFIR im Bereich der Regulierung von Handelsplätzen. So werden in der EU beispielsweise die Voraussetzungen, welche für die Zulassung von Effekten zum Handel erfüllt sein müssen, nicht durch den Handelsplatz geprüft, sondern durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

– E-MiFID II sieht vor, dass Betreiber von organisierten Handelssystemen keine Geschäfte für eigene Rechnung über das eigene System tätigen dürfen. Im FinfraG wurde kein solch absolutes Verbot aufgenommen. Der Kundenschutz wird dadurch gewährleistet, dass ein organisiertes Handelssystem, das über die eigene Einrichtung Geschäfte in Effekten für eigene Rechnung tätigt, sicherstellen muss, dass die Kundeninteressen bestmöglich gewahrt werden (vgl. Art. 37). Diese Regelung ist verhältnismässiger und verfolgt dieselbe Zielsetzung.

– Im Gegensatz zur E-CSDR kennt das FinfraG keine Pflicht zur Immobilisierung oder Dematerialisierung von Effekten. Dies wäre unverhältnismässig. Ein Zentralverwahrer soll es seinen Teilnehmern jedoch zumindest ermöglichen, die Effekten in Form von Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 200829 zu halten (vgl. Erläuterungen zu Art. 56).

28 Federal Reserve System

29 SR 957.1