Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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und der SNB in Bezug auf systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen wird beibehalten.

1.2.3 Derivatehandel

Der Handel mit Derivaten soll in der Schweiz einer Regelung unterstellt werden, welche heutigen internationalen Standards entspricht. Erfasst werden dabei nicht nur OTC-Derivate, sondern alle Derivate. Dies entspricht den Verpflichtungen der G-20, welche auch für OTC-Derivate gelten, deren Handel neu auf elektronische Handelsplattformen verschoben wird und soll insbesondere eine den Schutzzweck unterlaufende Arbitrage verhindern (vgl. Ziffer 1.1.1.2 und Erläuterungen zu Art. 89). In der EU gilt die in EMIR statuiert Meldepflicht ebenfalls für alle Derivate. Zudem soll die Abrechnungspflicht mit MiFID II/MiFIR auf alle Derivate ausgedehnt werden (vgl. Ziffern 1.3.2 und 1.3.3).

Der weitaus grösste Teil des schweizerischen Derivatehandels ist grenzüberschreitend und findet schwergewichtig mit der EU statt (vgl. Ziffer 3.1.2). Die entsprechenden Derivatgeschäfte werden schon heute nach den geltenden Regeln der EU – also nach EMIR – abgewickelt, da diese von der in der EU ansässigen Gegenpartei zu erfüllen sind. Die hier vorgeschlagene Regulierung orientiert sich folgerichtig in erster Linie an den massgeblichen Bestimmungen in EMIR, womit verhindert wird, dass bei Derivatgeschäften mit der EU nicht kompatible oder sich gar widersprechende Regimes zur Anwendung gelangen. Es erfolgt aber nicht eine wortgetreue Übernahme von EMIR ins FinfraG, sondern es werden materiell und auch in der Regulierungstiefe Anpassungen vorgenommen, die sich aus den schweizerischen Marktverhältnissen ergeben. Im Ergebnis sollen auch in der Schweiz künftig die drei zentralen Pflichten des Derivathandels gelten: Abrechnungspflicht (Clearingpflicht), Meldepflicht und Risikominderungspflicht. Was die Pflicht anbetrifft, Derivatgeschäfte über einen Handelsplatz (Plattform) zu handeln, so enthält der Gesetzesentwurf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Deren Inkraftsetzung soll aber erst erfolgen, wenn die Plattformhandelspflicht auch in den Partnerstaaten, insbesondere der EU, eingeführt ist.

1.2.4 Übernahme der Marktverhaltensregeln aus dem Börsengesetz

Die geltenden Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen (Art. 20 f. BEHG), über die öffentlichen Kaufangebote (Art. 22 ff. BEHG) und über den Insiderhandel und die Marktmanipulation (Art. 33e f. BEHG) gelten – wie die Regeln zum Derivatehandel – für sämtliche Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer. Sie beziehen sich zudem grundsätzlich auf Effekten, die an einem bewilligten Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen oder kotiert sind. Aufgrund dieses engen Sachzusammenhangs werden sie aus dem Börsengesetz herausgelöst und unverändert ins FinfraG überführt.