Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Abrechnungspflicht und Vorschriften für zentrale Gegenparteien
Die Pflicht, gewisse OTC-Derivatekontrakte über eine bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abzurechnen, gilt grundsätzlich für alle Finanziellen Gegenparteien (Art. 4 Abs. 1). Auf Nichtfinanzielle Gegenparteien findet die Pflicht nur Anwendung, wenn bestimmte Abrechnungsschwellen überschritten werden (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 10). Die Europäische Kommission definiert auf Basis eines Entwurfs der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA20), auf welche Derivatekategorien die Abrechnungspflicht Anwendung findet (Art. 5). Im Sinne einer extraterritorialen Vorschrift unterstellt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Transaktionen, die ausschliesslich zwischen Personen mit Sitz in Drittstaaten abgeschlossen werden, ebenfalls der Abrechnungspflicht soweit diese Transaktionen direkte, erhebliche und voraussehbare Auswirkungen in der EU haben oder dies nötig ist, um die Umgehung des EU-Rechts zu verhindern. Gruppeninterne Transaktionen, welche der Definition in Artikel 3 entsprechen, werden grundsätzlich von der Abrechnungspflicht befreit (Art. 4 Abs. 2). Im Sinne einer Drittstaatenregelung sieht EMIR vor, dass grenzüberschreitende gruppeninterne Transaktionen mit Einbezug eines Drittstaates nur dann von der Abrechnungspflicht befreit werden, wenn der Drittstaat mit EMIR äquivalenten Abrechnungs-, Melde- und Risikominderungspflichten vorsieht (vgl. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2). Zu diesem Zweck muss die EU-Kommission in Bezug auf den betreffenden Drittstaat eine sogenannte Äquivalenzanerkennung gemäss Artikel 13 Absatz 2 erlassen.
In der EU domizilierte zentrale Gegenpartei benötigen eine Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde und unterliegen der laufenden Aufsicht und Überwachung (Art. 14 ff.). Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für zentrale Gegenparteien sind als Mindestanforderungen ausgestaltet. Sie betreffen insbesondere die Themenbereiche Kapital und Liquidität, Organisation, Preistransparenz, Sicherheiten und Anlagevorschriften, Segregation und Übertragbarkeit sowie Zugang und Mitgliedschaft. Eine in einem Drittstaat ansässige zentrale Gegenpartei darf Abrechnungsdienste für in der EU ansässige Mitglieder oder Handelsplätze insbesondere nur dann erbringen, wenn die im Drittstaat bestehende Regulierung und Aufsicht über die zentrale Gegenpartei von der Europäischen Kommission als mit EMIR äquivalent anerkannt wurde (vgl. Art. 25).
Meldepflicht und Vorschriften für Transaktionsregister
Gemäss Artikel 9 Absatz 1 EMIR stellen die Gegenparteien und die zentralen Gegenparteien sicher, dass die Einzelheiten aller von ihnen geschlossenen Derivatekontrakte und jeglicher Änderungen oder Beendigung von Kontrakten an ein registriertes oder anerkanntes Transaktionsregister gemeldet werden. Wenn kein Transaktionsregister zur Verfügung steht, hat die ESMA zu erfolgen (Art. 9 Abs. 3).
Die Meldungen müssen gemäss Artikel 9 Absatz 5 EMIR mindestens die Identität der Parteien des Derivatekontrakts und die Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten sowie die wesentlichen Merkmale des Kontrakts enthalten (Art. 9 Abs. 1). Die Europäische Kommission hat den Inhalt und die Form der Meldung im Rahmen von technischen Standards konkretisiert.21
20 European Securities and Markets Authority
21 Vgl. http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/derivatives/index_de.htm