Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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1.2.5 Öffentliches Anbieten von Effekten auf dem Primärmarkt und Eigenhandel mit Effekten
Das Börsengesetz wird mit der Schaffung des FinfraG grösstenteils aufgehoben. Es wird nur noch die Bestimmungen über den Effektenhändler erhalten. Dabei ist vorgesehen, die Effektenhändlerkategorie des Kundenhändlers in einem nächsten Schritt in ein neues Finanzinstitutsgesetz zu überführen, welches die unterschiedlichen Arten der Vermögensverwaltung regelt. Die übrigen Effektenhändlerkategorien, das heisst das Emissionshaus, das Derivathaus, der Eigenhändler und der Market Maker sollen aufgrund ihres engen Sachzusammenhangs mit den Finanzmarktinfrastrukturen, namentlich den Handelsplätzen, ins FinfraG überführt und ihr eigener Bewilligungsstatus aufgehoben werden.
1.2.6 Amtshilfe
Im Rahmen der Schaffung des FinfraG werden schliesslich die heute in den verschiedenen Finanzmarktgesetzen enthaltenen Bestimmungen betreffend Amtshilfe durch eine einheitliche Regelung im FINMAG ersetzt. Die Bestimmung über die Amtshilfe mit dem Ausland orientieren sich dabei an der geltenden börsengesetzlichen Regelung und an internationalen Vorgaben in diesem Bereich. Sie sehen insbesondere die Möglichkeit einer Einschränkung des Kundenverfahrens vor, wenn die vorgängige Information des Kunden den Zweck der Amtshilfe oder die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde vereiteln würde. Es wird zudem eine ausdrückliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit internationalen Gremien geschaffen.
1.3 Rechtsvergleich
1.3.1 Allgemeines
Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen und Teilnehmer am Derivatehandel sind in erster Linie mit der EU verflochten (vgl. Ziffer 3.1). Im Folgenden werden daher die Erlasse der EU in den genannten Bereichen dargestellt und mit der vorgeschlagenen Regulierung im FinfraG verglichen. Zudem wird auch auf die Grundzüge der Regulierung der USA zum OTC-Derivatehandel eingegangen.
1.3.2 EMIR
EMIR statuiert eine Abrechnungspflicht für OTC-Derivatetransaktionen über zentrale Gegenparteien (Art. 4 ff.) und aufsichtsrechtliche Vorschriften für zentrale Gegenparteien (Art. 14 ff.), eine Meldepflicht für sämtliche Derivatetransaktionen an ein Transaktionsregister (Art. 9) und aufsichtsrechtliche Vorschriften für Transaktionsregister (Art. 55 ff.) sowie Risikominderungspflichten für OTC-Derivatetransaktionen, die nicht zentral abgerechnet werden (Art. 11).