Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Die Meldepflicht kann nur durch Meldung an ein registriertes EU-Transaktionsregister oder an ein anerkanntes Transaktionsregister aus einem Drittstaat erfolgen (Art. 9 Abs. 1). Die Registrierung von EU-Transaktionsregistern erfolgt gemäss den in Art. 55 ff. festgelegten Vorschriften. Sie setzt insbesondere voraus, dass ein Transaktionsregister bestimmte organisatorische Vorschriften erfüllt (Art. 78), über ein angemessenes Management des operationellen Risikos verfügt (Art. 79) sowie die Vertraulichkeit und Integrität der gemeldeten Daten gewährleistet (Art. 80).
EMIR schreibt zudem vor, dass die Transaktionsregister gestützt auf die gesamten Daten die aktuellen Positionen nach Derivateklassen berechnen und in regelmässigen Abständen die aggregierten Positionen der einzelnen Derivateklassen publizieren müssen. Sie müssen zudem sicherstellen, dass die berechtigten Behörden – zu denen insbesondere die ESMA und die nationalen Aufsichtsbehörden zählen – unmittelbaren Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten haben, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (Art. 81 Abs. 2 und 3). Andere einschlägigen Behörden der Union, erhalten die Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen von der ESMA (Art. 81 Abs. 4).
Behörden eines Drittstaates, in denen ein Transaktionsregister ansässig ist, erhalten insbesondere nur dann unmittelbaren Zugang zu einem Transaktionsregister in der EU, wenn die Regulierung und die Aufsicht von Transaktionsregistern und Garantien hinsichtlich des Berufsgeheimnisses in diesem Drittstaat mit EMIR äquivalent sind und in einem Staatsvertrag sichergestellt wird, dass die Behörden der Union unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen (Art. 81 Abs. 3 Bst. f i.V.m. Art. 75). Die einschlägigen Behörden von Drittstaaten, in denen kein Transaktionsregister ansässig ist, können sich an die ESMA wenden, um Kooperationsvereinbarungen über den Zugang zu Informationen über in Transaktionsregister der Union erfasste Derivatekontrakte zu treffen. Dies setzt voraus, dass Garantien hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen (Art. 81 Abs. 3 Bst. i i.V.m. Art. 76).
Ein in einem Drittstaat ansässiges Transaktionsregister wird anerkannt und kann dementsprechend Dienstleistungen in der EU erbringen, wenn es im Drittstaat bewilligt ist und einer wirksamen Aufsicht untersteht, die Regulierung von der Europäischen Kommission formell als äquivalent anerkannt wurde, eine internationale Übereinkunft abgeschlossen wurde und eine Kooperationsvereinbarung getroffen wurde, welche sicherstellt, dass die Behörden der Union unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen erforderlichen Informationen haben (Art. 77 i.V.m. Art. 75).
Risikomindernde Massnahmen
Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien, die einen nicht durch eine zentrale Gegenpartei abgerechneten Derivatekontrakt abschliessen, müssen sogenannte risikomindernde Massnahmen ergreifen (Art. 11). Dazu zählt insbesondere ein angemessenes Management des operationellen Risikos und des Gegenparteiausfallrisikos, welches mindestens die rechtzeitige Bestätigung der Transaktion und angemessene Prozesse für die Abgleichung der Portfolien zwischen Gegenparteien beinhaltet. Zudem ist täglich auf der Basis der aktuellen Kurse der Wert ausstehender Kontrakte zu bewerten und es sind zeitnah, mindestens täglich, angemessene Sicherheiten zu bestellen. Insgesamt soll eine Risikominderung erzielt werden, welche mit dem Einsatz einer zentralen Gegenpartei vergleichbar ist. Für gruppenin-