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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
Art. 39 Meldepflicht
1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer haben die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu erstatten.
2 Die FINMA legt fest, welche Informationen wem in welcher Form weiterzuleiten sind.
3 Die SNB ist im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben von der Meldepflicht ausgenommen.
3. Abschnitt: Bewilligung ausländischer Handelsteilnehmer
Art. 40
1 Die FINMA erteilt einem ausländischen Handelsteilnehmer, welcher an einem Schweizer Handelsplatz teilnehmen will, in der Schweiz aber keinen Sitz hat, eine Bewilligung, wenn:
a. er einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht;
b. er der Schweizer Regulierung gleichwertige Verhaltens-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllt;
c. er sicherstellt, dass seine Aktivitäten von den Aktivitäten von allfällig bewilligten Schweizer Einheiten getrennt sind; und
d. die zuständigen Aufsichtsbehörden:
1. keine Einwände gegen dessen Tätigkeit in der Schweiz erheben,
2. der FINMA Amtshilfe leisten.
2 Sie kann die Bewilligung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische Handelsteilnehmer seinen Sitz hat, den Schweizer Handelsteilnehmern weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsteilnehmern. Vorbehalten bleiben anderslautende internationale Verpflichtungen.
3 Ein ausländischer Handelsteilnehmer teilt der FINMA mit, wenn er Teilnehmer eines weiteren Schweizer Handelsplatzes werden möchte. Diesfalls hat die ausländische Aufsichtsbehörde zu bestätigen, dass sie keine Einwände gegen die Ausweitung der Tätigkeit des ausländischen regulierten Handelsteilnehmers in der Schweiz erhebt.
4 Für die Teilnahme an geldpolitischen Operationen mit der SNB bedarf es keiner Bewilligung der FINMA.