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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

4. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Handelsplätze

Art. 41

1 Nach ausländischem Recht organisierte Handelsplätze haben die Anerkennung der FINMA einzuholen, bevor sie von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren.

2 Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:

a. der ausländische Handelsplatz einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und

b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:

1. keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit des ausländischen Handelsplatzes erheben;

2. zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei regulierten schweizerischen Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen; und

3. der FINMA Amtshilfe leisten.

3 Sie kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische Handelsplatz seinen Sitz hat, den Schweizer Handelsplätzen weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsplätzen. Vorbehalten bleiben anderslautende internationale Verpflichtungen.

5. Abschnitt: Strombörsen

Art. 42

1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über den Handel von Elektrizität an einer Strombörse.

2 Er kann die FINMA ermächtigen, im Einvernehmen mit der Elektrizitätskommission (ElCom) in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Bestimmungen zu erlassen.

3. Kapitel: Zentrale Gegenparteien

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 43 Begriff

Als zentrale Gegenpartei gilt eine auf gemeinsamen Regeln und Verfahren beruhende Einrichtung, welche zwischen Gegenparteien eines an einem oder mehreren Märkten gehandelten Finanzinstruments tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer und als Verkäufer für jeden Käufer fungiert.