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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
Art. 44 Sicherheiten
1 Die zentrale Gegenpartei begrenzt ihre Kreditrisiken gegenüber ihren Teilnehmern, indem sie von diesen angemessene Sicherheiten verlangt, insbesondere in Form von Ersteinschusszahlungen, Nachschusszahlungen und Ausfallfondsbeiträgen.
2 Die Sicherheiten nach Absatz 1 sind mindestens so zu bemessen, dass:
a. die Nachschusszahlungen eines Teilnehmers die laufenden Kreditrisiken aufgrund realisierter Marktpreisveränderungen decken;
b. die Ersteinschusszahlungen eines Teilnehmers die potenziellen Kreditrisiken, die sich bei dessen Ausfall für eine zentrale Gegenpartei aufgrund der erwarteten Marktpreisveränderungen ergeben, mit hoher Wahrscheinlichkeit decken;
c. die Ersteinschusszahlungen, Nachschusszahlungen und Ausfallfondsbeiträge ausreichen, um den Verlust zu decken, der beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem die zentrale Gegenpartei die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen aber plausiblen Marktbedingungen entsteht.
3 Die zentrale Gegenpartei akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Sie bewertet die Sicherheiten vorsichtig.
Art. 45 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
1 Die zentrale Gegenpartei und ihre Teilnehmer erfüllen ihre gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen durch die Übertragung von Sichtguthaben bei einer Zentralbank.
2 Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwendet sie ein Zahlungsmittel mit geringen Kredit- und Liquiditätsrisiken. Die zentrale Gegenpartei minimiert und überwacht diese Risiken laufend.
Art. 46 Liquidität
1 Die zentrale Gegenpartei verfügt über ausreichend Liquidität, um:
a. ihren Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem sie die grösste Risikoposition aufweist unter extremen aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und
b. ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können.
2 Sie legt ihre Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko an.
Art. 47 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
1 Die zentrale Gegenpartei sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vor, welche beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen.