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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
Art. 51 Genehmigung
1 Der Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
2 Die Interoperabilitätsvereinbarung wird genehmigt, wenn:
a. die jeweiligen Rechte und Pflichten der zentralen Gegenparteien geregelt sind;
b. die zentralen Gegenparteien über Verfahren und Instrumente verfügen, um die aus der Interoperabilitätsvereinbarung entstehenden Risiken angemessen zu bewirtschaften;
c. die zentrale Gegenpartei die aus der Interoperabilitätsvereinbarung entstehenden Kredit- und Liquiditätsrisiken dadurch deckt, indem sie von der anderen zentralen Gegenpartei umgehend angemessene Sicherheiten verlangt;
d. die zentralen Gegenparteien von der FINMA bewilligt oder anerkannt sind;
e. die für die Aufsicht und Überwachung der ausländischen zentralen Gegenpartei zuständigen Behörden mit den zuständigen Schweizer Behörden zusammenarbeiten.
3 Sofern eine der an der Interoperabilitätsvereinbarung beteiligten zentralen Gegenparteien systemisch bedeutsam ist, bedarf die Genehmigung durch die FINMA der Zustimmung der SNB.
4 Weitet eine an einer Interoperabilitätsvereinbarung beteiligte zentrale Gegenpartei ihre Tätigkeit auf einen neuen Handelsplatz aus und werden damit keinen neuen Risiken begründet, so bedarf die Interoperabilitätsvereinbarung keiner neuen Genehmigung.
3. Abschnitt: Direkte Teilnehmer
Art. 52 Preisbekanntgabe
Die direkten Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei, die indirekten Teilnehmern den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei ermöglichen, machen die Preise für die Dienstleistungen, die sie im Zusammenhang mit der Abrechnung erbringen, öffentlich bekannt.
Art. 53 Segregierung
1 Ein direkter Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei führt gesonderte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die es ihm ermöglichen, sowohl bei der zentralen Gegenpartei als auch in eigenen Konten geführte eigene Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen seiner Kunden (indirekten Teilnehmer) zu trennen.