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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
2 Sie legt die Reihenfolge der Verwendung von Sicherheiten und anderen Finanzmitteln zur Deckung von Verlusten beim Ausfall eines Teilnehmers so fest, dass auf Sicherheiten nicht ausgefallener Teilnehmer erst dann zugegriffen wird, nachdem zunächst sämtliche Sicherheiten des ausgefallenen Teilnehmers und danach sämtliche zugeordnete Eigenmittel der zentralen Gegenpartei verwendet worden sind.
3 Sie sieht Regeln zur Deckung weitergehender Verluste durch die Teilnehmer vor.
Art. 48 Segregierung
1 Die zentrale Gegenpartei führt gesonderte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die es ihr ermöglichen:
a. ihre eigenen Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen ihrer Teilnehmer zu trennen; und
b. Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen eines direkten Teilnehmers von denjenigen anderer direkter Teilnehmer zu trennen.
2 Sie bietet die Möglichkeit, gesonderte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es direkten Teilnehmern erlauben, Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen, die auf den Namen indirekter Teilnehmer lauten, von denjenigen des direkten Teilnehmers zu trennen.
Art. 49 Übertragbarkeit
1 Die zentrale Gegenpartei gewährleistet, dass bei Ausfall eines direkten Teilnehmers Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen, die der direkte Teilnehmer für Rechnung eines indirekten Teilnehmers hält, auf einen vom indirekten Teilnehmer benannten anderen direkten Teilnehmer übertragen werden können.
2 Ein direkter Teilnehmer gilt als ausgefallen, wenn:
a. er innerhalb der von der zentralen Gegenpartei festgesetzten Frist die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt; oder
b. der Konkurs über ihn eröffnet wurde.
2. Abschnitt: Interoperabilitätsvereinbarungen
Art. 50 Diskriminierungsfreier Zugang
1 Zentrale Gegenparteien können Vereinbarungen über die interoperable Abrechnung von Finanztransaktionen (Interoperabilitätsvereinbarung) schliessen.
2 Eine zentrale Gegenpartei hat das Gesuch einer anderen zentralen Gegenpartei betreffend den Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung anzunehmen, es sei denn, der Abschluss dieser Vereinbarung würde die Sicherheit und die Effizienz der Abrechnung gefährden.