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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
2 Ein direkter Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei bietet einem indirekten Teilnehmer die Wahl, die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen der diesem angeschlossenen Kunden gemeinsam (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen.
3 Wählt ein indirekter Teilnehmer die Einzelkunden-Kontentrennung, so muss der direkte Teilnehmer jeden über die Einschussforderung an den indirekten Teilnehmer hinausgehenden Überschuss bei der zentralen Gegenpartei hinterlegen und von den Einschusszahlungen anderer indirekter oder direkter Teilnehmer unterscheiden. Dieser Überschuss darf nicht verwendet werden, um Verluste aus anderen Abrechnungskonti zu tragen.
4 Ein direkter Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei macht die Kosten und die Einzelheiten zum Umfang des durch die jeweilige Kontenführung gewährten Schutzes öffentlich bekannt.
4. Abschnitt: Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien
Art. 54
1 Eine nach ausländischem Recht organisierte zentrale Gegenpartei muss die Anerkennung der FINMA einholen, bevor sie:
a. beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern eine direkte Anbindung an ihre Einrichtungen gewährt;
b. Dienstleistungen für eine Schweizer Finanzmarktinfrastruktur erbringt;
c. mit einer schweizerischen zentralen Gegenpartei eine Interoperabilitätsvereinbarung eingeht.
2 Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:
a. die ausländische zentrale Gegenpartei einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und
b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:
1. keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit der ausländischen zentralen Gegenpartei erheben;
2. zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen; und
3. der FINMA Amtshilfe leisten.
3 Sie kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem die ausländische zentrale Gegenpartei ihren Sitz hat, den schweizerischen zentralen Gegenparteien weder tatsächlichen Zugang zu ihren Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen zentralen Gegenparteien. Vorbehalten bleiben anderslautende internationale Verpflichtungen.