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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

4 Sie kann eine ausländische zentrale Gegenpartei von der Einholung der Anerkennung befreien, sofern dadurch der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.

4. Kapitel: Zentralverwahrer

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 55 Begriffe

1 Als Zentralverwahrer gilt der Betreiber einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems.

2 Als zentrale Verwahrungsstelle gilt eine auf gemeinsamen Regeln und Verfahren beruhende Einrichtung zur zentralen Verwahrung von Effekten.

3 Als Effektenabwicklungssystem gilt eine auf gemeinsamen Regeln und Verfahren beruhende Einrichtung zur Abrechnung und Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, insbesondere Effekten.

Art. 56 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von

Effekten

1 Der Zentralverwahrer gewährt durch geeignete Regelung und Verfahren eine sachgerechte und rechtskonforme Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten.

2Er untersagt seinen Teilnehmern das Überziehen von Effektenkonten für bei ihm zentral verwahrte Effekten.

3 Er prüft täglich, ob die Anzahl der von einem Emittenten bei ihm ausgegebenen Effekten der Anzahl der Effekten entspricht, die auf den Effektenkonten der Teilnehmer erfasst sind.

4 Er überträgt die Effekten soweit möglich in Echtzeit, spätestens aber am Ende des Valutatages.

Art. 57 Bucheffekten

Der Zentralverwahrer ermöglicht es seinen Teilnehmern, die Effekten in Form von Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 20088 zu halten.

8 SR 957.1