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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
d. Konzernobergesellschaften einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder eines Finanz- oder Versicherungskonglomerats;
e. Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a–d und f des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200622;
f. Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach Artikel 48 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198223 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
3 Als Nichtfinanzielle Gegenparteien gelten juristische Personen, die nicht Finanzielle Gegenparteien sind.
4 Folgende Einrichtungen unterstehen nur der Meldepflicht gemäss Artikel 96:
a. multilaterale Entwicklungsbanken;
b. Organisationen, soweit sie sich im Besitz von Bund, Kantonen oder Gemeinden befinden und für sie der Bund, der jeweilige Kanton oder die jeweilige Gemeinde eine einer Garantie gleichwertige Sicherstellung leistet und soweit es sich nicht um eine Finanzielle Gegenpartei handelt;
c. Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen.
Art. 88 Ausnahmen
1 Dieser Titel gilt nicht für:
a. Bund, Kantone und Gemeinden;
b. die SNB;
c. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
2 Der Bundesrat kann:
a. aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung der internationalen Standards weitere öffentliche Einrichtungen oder Teilnehmer des Finanzmarkts vom Geltungsbereich dieses Titels ganz oder teilweise ausnehmen;
b. Schweizer Niederlassungen von ausländischen Teilnehmern am Finanzmarkt den Bestimmungen dieses Titels unterstellen, wenn sie keiner gleichwertigen Regulierung unterstehen.
3 Nicht als Derivate im Sinne dieses Titels gelten Repo-Geschäfte.
23 SR 831.40
23 SR 831.40