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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
2. Kapitel: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei
Art. 89 Pflicht
1 Finanzielle Gegenparteien mit Ausnahme der kleinen Finanziellen Gegenparteien nach Artikel 91 und Nichtfinanzielle Gegenparteien mit Ausnahme der kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien nach Artikel 90 haben alle Geschäfte mit Derivaten nach Artikel 93, die sie untereinander abschliessen, über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abzurechnen.
2 Der Bundesrat kann in Ergänzung zur Platttformhandelspflicht nach dem 5. Kapitel dieses Titels anordnen, dass alle auf einem Handelsplatz gehandelten Derivatgeschäfte über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechnet werden.
3 Die FINMA kann im Einzelfall die Abrechnung über eine nicht anerkannte zentrale Gegenpartei erlauben, sofern dadurch der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
Art. 90 Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien
1 Eine Nichtfinanzielle Gegenpartei gilt als kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei, wenn ihre gleitende Durchschnittsbruttoposition in den massgebenden ausstehenden Derivatgeschäften, die nicht über einen Handelsplatz gehandelt werden (OTC-Derivatgeschäfte), für einen Zeitraum von 30 Tagen unter dem Schwellenwert liegt.
2 Eine bestehende Nichtfinanzielle Gegenpartei, welche im Verlaufe ihrer Tätigkeit die Voraussetzung von Absatz 1 erfüllt, gilt frühestens nach Ablauf von vier Monaten seit Erfüllen der Voraussetzung als kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei.
3 Für die Berechnung der Durchschnittsbruttoposition werden Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken nicht einberechnet, wenn sie unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Finanzbewirtschaftung der Gegenpartei oder der Gruppe verbunden sind.
Art. 91 Kleine Finanzielle Gegenparteien
1 Eine Finanzielle Gegenpartei gilt als kleine Finanzielle Gegenpartei, wenn:
a. sie OTC-Derivatgeschäfte abschliesst, die ausschliesslich der Limitierung von Risiken aus direkt mit ihren Kunden abgeschlossenen Hypothekargeschäften dienen; und
b. die gleitende Durchschnittsbruttoposition dieser ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte für einen Zeitraum von 30 Tagen unter deren Schwellenwert liegt.
2 Eine bestehende Finanzielle Gegenpartei, welche im Verlaufe ihrer Tätigkeit die Voraussetzung von Absatz 1 erfüllt, gilt frühestens nach Ablauf von vier Monaten seit Erfüllen der Voraussetzung als kleine Finanzielle Gegenpartei.