Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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Verschiedenes: Einseitige Ausrichtung: Der Kanton GL und die ZVDS kritisieren eine einseitige Ausrichtung der Vorlage auf die grossen Kantone. Gemäss economiesuisse, dem SAV und der TK orientiert sich die Vorlage einseitig an den Interessen und Bedürfnissen der Behörden.

Die FER und TS erachten die angestrebten Reformziele (Vereinheitlichung von Verfahren und Tatbeständen) als unrealistisch, da sich die einzelnen Abgabe- respektive Steuerarten gänzlich unterschieden.

4 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE VStrR

4.1 Verhältnis zwischen Verwaltungs- und Strafverfahren

Die StSK hält unter Verweis auf Artikel 77 VStrR fest, dieser sehe eine Bindung des Richters an rechtskräftige Entscheidungen über die Leistungs-/Rückleistungspflicht vor. Da der Steuerpflichtige im Nachsteuerverfahren mitwirkungspflichtig und somit zur Selbstbelastung verpflichtet ist, sei das Verhältnis zwischen Nachsteuer- und Strafverfahren und die damit einhergehende Verwertbarkeit von im Nachsteuerverfahren erlangten Erkenntnisse vertiefter zu prüfen.

Der SAV spricht sich dafür aus, das Strafverfahren in der Tendenz vor dem Veranlagungsverfahren durchzuführen; für den umgekehrten Fall sei sicherzustellen, dass die im Veranlagungsverfahren gemachten Aussagen und herausgegebenen Unterlagen keinen Eingang in das Strafverfahren finden (heutige Regelung MWSTG erfülle diese Ansprüche und sei auf andere Abgabearten zu übertragen).

Alternativen: Gemäss SAV muss ein Hauptziel der Revision die strikte Trennung von Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren sein (inkl. verschiedener Zuständigkeiten dafür). Nur so lasse sich der latente Konflikt zwischen Mitwirkungspflicht und Verbot des Selbstbelastungszwangs beheben. Diese Auffassung teilen auch der Kanton UR, der ODA Genève und die ZVDS. Der SAV sieht in der Trennung darüber hinaus als weiteren Vorteil, dass so die Nachsteuerbehörde ihre strafrechtliche Kompetenz nicht als Druckmittel einsetzen, um die Zustimmung zur Veranlagung zu erhalten. Der Anschein, sie könnte dies tun, könne bei unterschiedlicher Behördenzuständigkeit gar nicht erst entstehen. Bei einer strikten Trennung von Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren könne ferner auch die Verwendung von Zwangsmassnahmen in Strafuntersuchungen wegen Steuerstraftaten politisch nicht mehr in Frage gestellt werden.

Vgl. ferner Stellungnahmen unter Kap. 7.3.1

Festsetzung der Nachleistungspflicht im Strafverfahren: Die SVR schlägt vor, die Nacherfassung nicht korrekt deklarierter Steuern im Strafverfahren vorzunehmen. Die im Strafverfahren fehlende Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen werde durch die erweiterten Untersuchungsmittel der Steuerbehörden kompensiert; eine allfällige (freiwillige) Mitwirkung des Steuerpflichtigen sei strafmildernd (bis Null) zu berücksichtigen.