Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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Für die FDK und mit ihr für die Kantone FR, LU, NW und SH ist es verfehlt, Vertrauen auch dann einzufordern, wenn bereits ein konkreter Verdacht auf eine Steuerhinterziehung besteht; bei einem solchen Verdacht sei der Zugang zu Daten bei Banken die angemessene Reaktion. Sie und die Kantone SG, SZ und ZH betonen, dass das Vertrauensverhältnis weiterhin hoch gehalten werde (steuerliches Bankgeheimnis im Veranlagungsverfahren ist von der Vorlage nicht erfasst). Sie halten aber auch fest, dass die Gewährung des Zugangs zu Daten bei Banken ein grundlegender Wandel im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigem und Staat darstellt. Im Übrigen heben die Kantone SO, SZ und ZH hervor, dass am Vertrauensverhältnis auch die Steuerbehörden teilhaben; die kantonalen Steuerbehörden verdienten deshalb auch Vertrauen, dass sie insbesondere von der Möglichkeit der Bankauskunft verantwortungsvoll Gebrauch machen.

Behandlung in separater Vorlage: Die SBVg will den Zugang zu Daten bei Banken in Hinterziehungsverfahren als politische Frage separat behandelt haben. Die Fragen des Privatsphärenschutzes in finanziellen Angelegenheiten seien dem ausschliesslichen Entscheid durch das Stimmvolk vorzubehalten.

Siegelung: Der OAD FCT verlangt als Schutz für den Betroffenen die obligatorische Versiegelung vorzusehen.

Freiwillige Herausgabe: Laut SAV verlangt es die schweizerische Steuerkultur, dem Beschuldigte Gelegenheit zu geben, die Bankunterlagen selber einzureichen.

8.8 Zwangsmassnahmen

8.8.1 Meinungen zum Grundsatz

Der Kanton ZG begrüsst die Möglichkeit zu Zwangsmassnahmen explizit. Die Kantone AG und SG betonen die präventive Wirkung, welche von dieser Möglichkeit ausgeht, was letztendlich auch die Steuerehrlichkeit fördere. TrS erachtet Zwangsmassnahmen aus Gründen der Steuermoral und -ethik gerechtfertigt, weil damit Steuerstraftaten wirksam bekämpft werden könnten.

Die FDP, die EVP und der OAD FCT wollen Zwangsmassnahmen nur bei besonders schweren Straftaten zulassen: Die FDP versteht darunter die vorsätzliche und wiederholte Hinterziehung grosser Steuerbeträge, was als Betrug gelten soll; für die EVP sollen Zwangsmassnahmen nur bei wiederholter Steuerhinterziehung «in grossem Ausmass und mit krimineller Energie» zugänglich sein. Die OAD FCT lehnt Zwangsmassnahmen bei blossen Unterlassungen (bspw. Nichtdeklaration von Steuerfaktoren) ab.

Gegen den möglichen Einsatz von Zwangsmassnahmen äussern sich die SVP, der SBV, die SBVg, SwissHoldings und die ZVDS. Einerseits wird vorgebracht, der willkürlichen Anwendung von Zwangsmassnahmen durch die Steuerbehörden – allein aufgrund von so genannten «Verdachtsmomenten» – stünden damit Tür und Tor offen (SVP). Zwangsmassnahmen seien unnötig, da Steuerhinterziehung bereits heute hart verfolgt werde (SBVg, SwissHoldings), sie verletzten die Privatsphäre (SBV) und seien unverhältnismässig (ZVDS). Andererseits werden als Begründung gegen eine Vereinheitlichung zwischen direkten und indirekten Steuern grundsätzliche Unterschiede zwischen diesen beiden Steuerarten geltend gemacht: Das «Machtinstrument der Zwangsmassnahmen – ohne richterliche Kontrolle –» sei in der Vergangenheit bewusst und ausschliesslich dem Bund für den Bereich der Geschäftsvermögen in die Hand gegeben worden. Ein Geschäft verfüge im Vergleich zu einer Privatperson nicht über eine derart stark schützenswerte Privatsphäre (SBVg). Mit anderen Worten sei der Schutz bei Personen, welche nicht «professionnels» sind, fundamentaler als gegenüber «professionnels» (FER, GFP, SGV, VSPB).