Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Die Waldgesetzänderungsvorlage von 2008
2008 beschloss das Parlament, nicht auf die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 19911 (Waldgesetz, WaG) einzutreten, die der Volksinitiative „Rettet den Schweizer Wald“ als indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt wurde. Diese Vorlage, die auf der Basis des Waldprogramms Schweiz 2004 erarbeitet wurde, beinhaltete hauptsächlich folgende Punkte2:
− die Möglichkeit der Festlegung von statischen Waldgrenzen auch ausserhalb der Bauzonen und die Flexibilisierung der Pflicht zum Rodungsersatz,
− die Festlegung von Vorrangfunktionen für Wälder und
− Änderungen bezüglich der Bewirtschaftungsvorschriften.
Daneben sah die Vorlage weitere Änderungen des Waldgesetzes vor, wie die Abgeltung der CO2-Senkenleistung des Waldes an die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die Einführung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) für Holz, eine Änderung der Bildungsartikel sowie eine neue Bestimmung zur Erhöhung der Arbeitssicherheit. Nach dem Nichteintretensentscheid des Parlaments wurde die Volksinitiative „Rettet den Schweizer Wald“ von den Initianten zurückgezogen.
1.1.2 Die Gründe für das Nichteintreten
Obwohl die Waldgesetzänderungsvorlage von 2008 von den Kantonen, vertreten durch die Konferenz der kantonalen Forstdirektoren, unterstützt wurde, waren die Nichteintretensentscheide des National- und des Ständerats wuchtig. Die Gründe dafür lagen zum einen darin, dass gewisse Kreise wegen den statischen Waldgrenzen und der Abschwächung des Rodungsersatzes eine Aufweichung des umfassenden Schutzes des Waldes befürchteten, während andere gegen die geplanten neuen Bewirtschaftungsvorschriften zwecks Gewährleistung des naturnahen Waldbaus opponierten. Zum anderen war das Signal seitens der Initianten der Volksinitiative „Rettet den Schweizer Wald“, wonach die Initiative bei einem Nichteintreten des Parlamentes auf die Gesetzesrevision voraussichtlich zurückgezogen wird, für die sehr klaren Nichteintretensentscheide mitverantwortlich3.
1.1.3 Waldgesetzänderungen seit 2008
Im Verlauf der parlamentarischen Debatte zur Waldgesetzänderung von 2008 wurde von verschiedener Seite darauf hingewiesen, dass trotz Nichteintreten ein gewisser Bedarf an Waldgesetzänderungen besteht. Zudem ergänzte das Parlament die Legislaturplanung 2007-2011 mit der „Aufarbeitung forstpolitischer Pendenzen“4,5.
1 SR 921.0
2 BBl 2007 3829 ff.
3 Votum des Kommissionssprechers der UREK-N; AB 2007 N 1820
4 BBl 2008 8548