Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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Die in der Waldpolitik 202011 aufgeworfene Frage nach einem rechtlichen Anpasungsbedarf bezüglich Haftungsrisiko für Waldeigentümer bei waldtypischen Gefahren ist nach eingehender Prüfung zu verneinen. Eine Änderung des bestehenden Haftungssystems (Art. 41, 55 und 58 OR12, Art. 679 und 684 ZGB13 und weitere Haftungsgrundlagen) würde das Haftungsrisiko einseitig entweder zulasten der Waldeigentümerschaft oder aber zulasten der Waldbesuchenden verschieben; eine haftpflichtbezogene Ergänzung von Art. 699 ZGB, welcher (u.a.) das freie Betreten des Waldes regelt, würde zu Abgrenzungsfragen gegenüber den bestehenden Haftungsnormen und damit nicht zu grösserer Rechtssicherheit führen. Mehr Rechtssicherheit würde auch nicht notwendigerweise mit einer blossen Präzisierung des Haftungssystems erreicht werden können; insbesondere wären weder die waldtypischen Gefahren noch allfällige waldtypische Sorgfalts- und Verhaltenspflichten einer abschliessenden Aufzählung zugänglich.
Gemäss Waldpolitik 202014 und Antwort des Bundesrates zur Mo. 11.4164 wurde die Schaffung eines Waldklimafonds geprüft, um die vom Wald geleistete CO2- Senekenleistung monetär geltend machen zu können. Als Finanzierungsquelle wurde insbesondere geprüft, einen Teil der CO2-Abgabe gemäss Art. 29 ff. CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201115 für den Waldklimafonds zu verwenden. Eine solche Teilzweckbindung erachtet der Bundesrat jedoch als problematisch, da bei der Einführung dieser Abgabe eine Rückvergütung an die Bevölkerung in Aussicht gestellt wurde, die nicht durch eine weitere Teilzweckbindung unterlaufen werden sollte. Zudem darf die gesamte Teilzweckbindung einen Drittel der Gesamteinnahmen nicht überschreiten, um die Abgabe verfassungskonform umzusetzen.
Basierend auf einer Wirksamkeitsprüfung der Eidg. Finanzkontrolle von 2003 wurde zudem eine bereits mit der Gesetzesrevision 2008 vorgesehene Zentralisierung des Instrumentes der Investitionskredite (Art. 40 WaG) beim Bund geprüft. Nach Einschätzung des Bundesrates überwiegen aber die Vorteile der heutigen dezentralen Ausführung durch die Kantone, und es wird daher auf eine Zentralisierung verzichtet.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Die Vorlage basiert auf der vom Bundesrat am 31. August 2011 gutgeheissenen Waldpolitik 2020. Diese löst die bisherige waldpolitische Grundlage, das Waldprogramm (WAP-CH) aus dem Jahr 2004, ab. Von den 11 durch die Waldpolitik 2020 definierten Zielen16 sind für die Umsetzung folgender Ziele gesetzliche Anpassungen zwingend erforderlich:
Schutz vor Schadorganismen,
Klimawandel (Minderung und Anpassung),
11 BBl 2011 8731, 8745
12 SR 220
13 SR 210
14 BBl 2011 8741
15 SR 641.71
16 Nachhaltig nutzbares Holznutzungspotential wird ausgeschöpft, Klimawandel (Minderung und Anpassung), Schutzwaldleistung ist sichergestellt, Biodiversität bleibt erhalten und ist gezielt verbessert, Waldfläche bleibt erhalten, Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Waldwirtschaft ist verbessert, Waldböden, Trinkwasser und Vitalität der Bäume sind nicht gefährdet, Wald wird vor Schadorganismen geschützt, Das Gleichgewicht Wald- Wild, ist gewährleistet, Freizeit – und Erholungsnutzung erfolgt schonend, Bildung, Forschung, Wissenstransfer