Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten

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In der Folge wurde als erste Thematik, die Teil der Vorlage von 2008 gewesen war, die Möglichkeit der Festlegung von statischen Waldgrenzen auch ausserhalb der Bauzonen inklusive Flexibilisierung der Pflicht zum Rodungsersatz wieder aufgegriffen. Am 16. März 2012 beschloss die Bundesversammlung gestützt auf die Kommissionsinitiative „Flexibilisierung der Waldflächenpolitik“ (09.474) der UREK-S eine entsprechende Änderung des Waldgesetzes6. Diese beinhaltet eine Flexibilisierung des Rodungsersatzes (Art. 7 Abs. 2 und 3 WaG) und die Möglichkeit, in Gebieten, wo eine Zunahme der Waldfläche verhindert werden soll, auch ausserhalb der Bauzonen eine statische Waldgrenze festzulegen (Art. 10 Abs. 2 WaG).

Als nächste Thematik kam aufgrund der Motion 08.3247 „GUB/GGA-Schutz für waldwirtschaftliche Erzeugnisse“ die geschützte Ursprungsbezeichnung (AOC) für Holz wieder auf das politische Parkett. Eine entsprechende Ergänzung des Waldgesetzes (Art. 41a [neu] WaG) figuriert unter dem Kapitel Änderungen bisherigen Rechts in der Änderung des Markenschutzgesetzes (Teil der Swissness-Vorlage), die zurzeit im Parlament beraten wird.

1.2 Die beantragte Neuregelung im Rahmen der Waldpolitik 2020

Die vom Bundesrat am 31. August 2011 gutgeheissene und im Bundesblatt veröffentlichte Waldpolitik 20207 nennt als wichtigste Herausforderungen für die heutige Waldpolitik das Ausschöpfen des Holznutzungspotenzials, den Klimawandel, die Schutzwaldleistung, die Biodiversität, die Waldfläche und die Zunahme der biotischen Gefahren.

Die Biodiversität im Wald ist auch Thema der „Strategie Biodiversität Schweiz“, die vom Bundesrat am 25. April 2012 verabschiedet worden ist8. Der Bund ist daran, abgestimmt mit der Waldpolitik 2020, bis Mitte 2014 mit den betroffenen Kreisen einen Aktionsplan zu erarbeiten, der die Ziele und Massnahmen der Biodiversitätsstrategie konkretisieren und einen allfälligen finanziellen Mehrbedarf im Bereich Wald darlegen wird. Die Problematik der zunehmenden Waldfläche wurde seitens Waldgesetz mit den neuen Bestimmungen gemäss Kommissionsinitiative „Flexibilisierung der Waldflächenpolitik“ der UREK-S gelöst9.

Folgende Ziele der Waldpolitik 2020 lassen sich nur erreichen, wenn das Waldgesetz punktuell angepasst wird: Ausschöpfen des Holznutzungspotenzials, Anpassung des Waldes an den Klimawandel (inklusive Schutzwald) sowie Schutz des Waldes vor biotischen Gefahren sowie die Förderung der Waldbiodiversität.

Das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 hat sich im Grundsatz bewährt. Die hauptsächlich umstrittenen Inhalte der Änderungsvorlage von 2008 – die Lösung der Problematik der zunehmenden Waldfläche und die Gewährleistung des naturnahen Waldbaus durch neue Bewirtschaftungsvorschriften – sind nicht Teil der Vorlage. Die Bestimmungen bezüglich Waldfläche sind in der Zwischenzeit bereits revidiert worden. Anpassungen werden nur dort vorgenommen, wo diese zur Umsetzung der

5 Gemäss Votum Hess sind unter forstpolitischen Pendenzen zu verstehen: Rodungen in Berggebieten mit starken Waldflächenzunahmen, Rechte an CO2-Senken, Walderschliessungen im Gebirge sowie das Überdenken der kantonalisierten Lösungen mit Investitionskrediten (AB 2008 S 262).

6 BBl 2012 3445

7 BBl 2011 8731

8 BBl 2012 7239

9 BBl 2012 3445