Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten

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genannten Ziele der Waldpolitik 2020 oder aus formellen Gründen unumgänglich sind. Hauptsächlich werden die folgenden Anpassungen beantragt:

Holzförderung: Der Schweizer Wald wird seit Jahrzehnten unter seiner Zuwachsleistung genutzt. Eine vermehrte Nutzung des einheimischen Rohstoffs und Energieträgers Holz – die Schweiz hat im europäischen Vergleich eine der höchsten Holzvorräte - ist einerseits energie- und klimapolitisch sinnvoll und erwünscht und andererseits zur Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung auch notwendig. Eine verstärkte Holznutzung steht zudem nicht im Widerspruch zu einer hohen Biodiversität im Wald, sondern es ergeben sich daraus auch wertvolle Synergien (z.B. artenreiche lichte Wälder, Bestandesmosaik). Mit einer neuen Bestimmung zur Holzförderung (Art. 34a [neu]) werden daher die Rahmenbedingungen der Holzverwertung verbessert. Auf eine Förderung von Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwaldes (Optimierung und Anpassung an moderne Holzerntetechnik) verzichtet der Bundesrat hingegen. Bezüglich Holzeinsatz im öffentlichen Beschaffungswesen werden auf Verwaltungsstufe die Ausschreibungsbedingungen seitens Bund überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Anpassung an den Klimawandel: Die Geschwindigkeit des Klimawandels droht, die natürlichen Anpassungsprozesse im Wald zu überfordern. Insbesondere im Schutzwald aber auch auf den anderen Waldflächen sind deshalb langfristig ausgerichtete Anpassungsmassnahmen wie vorzeitige Verjüngung instabiler Wälder und Jungwaldpflege sowie entsprechende finanzielle Anreize durch den Bund notwendig. Die Massnahmen sollen den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen dauernd erfüllen zu können (Art. 28a [neu]).

Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren: Biotische Gefahren für den Wald, zum Beispiel durch eingeschleppte Schädlinge wie den Asiatischen Laubholzbockkäfer oder durch die Kastaniengallwespe, nehmen zu. Dies etwa aufgrund des stark zunehmendem internationalen Warenverkehrs. Solche Schädlinge können die Waldleistungen beeinträchtigen und den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden. Die bestehende Regelung ist teilweise lückenhaft und daher ungenügend, um biotische Gefahren abzuwehren oder angemessen zu steuern. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung des Abschnitts Verhütung und Behebung von Waldschäden wird die bestehende Regelung der Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren gemäss Artikel 26 und 27 WaG sowie nach der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 201010 (PSV) wo nötig ergänzt, konkretisiert und auf gesetzlicher Stufe verankert. Zudem wird mit dem neuen Artikel 37a WaG die dringend notwendige Finanzierung von Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen ausserhalb des Schutzwaldes ermöglicht und damit die subventionsrechtliche Trennung von Schutzwald und Nicht-Schutzwald in diesem Bereich aufgehoben.

Weitere Anpassungen: Die Änderungen im Zusammenhang mit der Waldbiodiversität (Art. 38) ergeben sich mit den Bestimmungen zur Anpassung an den Klimawandel und führen zu einer klaren Abgrenzung der Förderung im Bereich der Waldbiodiversität. Es werden keine neuen Fördertatbestände geschaffen.

In der Vorlage werden im Weiteren formelle Anpassungen aufgenommen, welche die Abstimmung mit anderen Gesetzgebungen verbessern. Zudem wird eine Änderung im Bereich Arbeitssicherheit vorgelegt, die in der Vorlage 2008 unbestritten war, aber auf Grund des Nichteintretensentscheids des Parlaments als Pendenz stehen blieben.

10 SR 916.20